Landesgesetz, mit dem das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Oö. Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2017)

Junge Frau und junger Mann stehen lächelnd in Business-Kleidung Rücken an Rücken aneinander

Quelle: Jeanette Dietl, Adobe Stock

Mit Umsetzung dieser Novelle wird das Benachteiligungsverbot für Landes- und Gemeindebedienstete umgesetzt, eine Stellvertretung für die Leitung der Antidiskriminierungsstelle normiert sowie Verwaltungsvereinfachungen bei der Stellenbesetzung und Berichtspflicht ermöglicht.

Die Oö. Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2017 wurde vom Oö. Landtag am 6. Juli 2017 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit den Änderungen in der vorliegenden Novelle wird die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128, S 8 - soweit die Kompetenz des Landes betroffen ist - umgesetzt. Eine Teilumsetzung erfolgt auch in der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

Die Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch Art. 45 AEUV gewährleistet und in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 verbindlich für jeden Mitgliedstaat festgelegt. Die Richtlinie 2014/54/EU vom 16. April 2014 soll die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Rechte in der Praxis erleichtern.

Sie enthält nachstehende Verpflichtungen, die auch das Landesrecht betreffen und noch umzusetzen sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Union, die ihre Rechte aus dem AEUV bzw. der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 geltend machen, vor Benachteiligungen oder Repressalien als Reaktion auf eine Beschwerde oder ein Verfahren zu schützen,
  • eine oder mehrere Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit zu beauftragen

    und
  • Informationen im Zusammenhang mit den Freizügigkeitsrechten zugänglich zu machen und zu verbreiten.


Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll daher das Benachteiligungsverbot für Landes- und Gemeindebedienstete umgesetzt werden.

Weiters sollen die organisationsrechtlichen Belange der Richtlinie 2014/54/EU umgesetzt werden: Die gemäß § 14 Oö. Antidiskriminierungsgesetz vorgesehene Antidiskriminierungsstelle soll grundsätzlich mit den Aufgaben der Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU betraut werden, abgesehen von der Informationsverpflichtung nach Abs. 2 lit. e der Richtlinie.

Der Landesregierung soll die Verpflichtung zur Veröffentlichung einschlägiger Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2014/54/EU sowie zur Bereitstellung von Informationen nach Art. 6 der Richtlinie übertragen werden.

Weiters soll durch die Novelle eine Stellvertretung für die Leiterin bzw. den Leiter der Antidiskriminierungsstelle normiert und Verwaltungsvereinfachungen bei der Stellenbesetzung und der Berichtspflicht ermöglicht werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: