Quelle: Jeanette Dietl, Adobe Stock
Mit Umsetzung dieser Novelle wird das Benachteiligungsverbot für Landes- und Gemeindebedienstete umgesetzt, eine Stellvertretung für die Leitung der Antidiskriminierungsstelle normiert sowie Verwaltungsvereinfachungen bei der Stellenbesetzung und Berichtspflicht ermöglicht.
Die Oö. Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2017 wurde vom Oö. Landtag am 6. Juli 2017 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit den Änderungen in der vorliegenden Novelle wird die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128, S 8 - soweit die Kompetenz des Landes betroffen ist - umgesetzt. Eine Teilumsetzung erfolgt auch in der Oö. Landarbeitsordnung 1989.
Die Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch Art. 45 AEUV gewährleistet und in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 verbindlich für jeden Mitgliedstaat festgelegt. Die Richtlinie 2014/54/EU vom 16. April 2014 soll die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Rechte in der Praxis erleichtern.
Sie enthält nachstehende Verpflichtungen, die auch das Landesrecht betreffen und noch umzusetzen sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Union, die ihre Rechte aus dem AEUV bzw. der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 geltend machen, vor Benachteiligungen oder Repressalien als Reaktion auf eine Beschwerde oder ein Verfahren zu schützen,
- eine oder mehrere Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit zu beauftragen
und - Informationen im Zusammenhang mit den Freizügigkeitsrechten zugänglich zu machen und zu verbreiten.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll daher das Benachteiligungsverbot für Landes- und Gemeindebedienstete umgesetzt werden.
Weiters sollen die organisationsrechtlichen Belange der Richtlinie 2014/54/EU umgesetzt werden: Die gemäß § 14 Oö. Antidiskriminierungsgesetz vorgesehene Antidiskriminierungsstelle soll grundsätzlich mit den Aufgaben der Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU betraut werden, abgesehen von der Informationsverpflichtung nach Abs. 2 lit. e der Richtlinie.
Der Landesregierung soll die Verpflichtung zur Veröffentlichung einschlägiger Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2014/54/EU sowie zur Bereitstellung von Informationen nach Art. 6 der Richtlinie übertragen werden.
Weiters soll durch die Novelle eine Stellvertretung für die Leiterin bzw. den Leiter der Antidiskriminierungsstelle normiert und Verwaltungsvereinfachungen bei der Stellenbesetzung und der Berichtspflicht ermöglicht werden.