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Diese Novelle beinhaltet neben der Erweiterung der Kontrollbefugnisse von Gemeindewachkörpern und besonderen Aufsichtsorganen bei Lärmerregungen und ortspolizeilichen Verordnungen nun auch eine Klarstellung betreffend Tierhaltung und Hundehaltung sowie den Entfall hundespezifischer Regelungen.
Die Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2017 wurde vom Oö. Landtag am 6. Juli 2017 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Seit der Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2011 können Gemeinden Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder besondere Aufsichtsorgane mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zur Anstandsverletzung und zur Bettelei, seit der Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2014 mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zur Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs betrauen.
Mit der vorliegenden Novelle werden die bestehenden Kontrollbefugnisse insofern ausgeweitet, als künftig auch ein Einschreiten von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder besonderen Aufsichtsorganen bei Lärmerregung oder bei Übertretungen von Lärmschutzverordnungen ermöglicht werden soll. Zudem können die Gemeinden diesen Wach- und Aufsichtsorganen die Kontrolle der Einhaltung ortspolizeilicher Verordnungen einräumen. Solche ortspolizeilichen Verordnungen beinhalten beispielsweise örtlich begrenzte Alkoholverbote oder Taubenfütterungsverbote oder sonstige Anordnungen zur Abwehr drohender oder Beseitigung bestehender Missstände.
Die Gesetzesnovelle stellt zudem klar, dass sich die Bestimmungen des Oö. Polizeistrafgesetzes zur Tierhaltung nicht auf die Hundehaltung beziehen, die im Oö. Hundehaltegesetz 2002 abschließend geregelt ist.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Erweiterung der Kontrollbefugnisse von Gemeindewachkörpern und besonderen Aufsichtsorganen bei Lärmerregungen und ortspolizeilichen Verordnungen
- Klarstellung betreffend Tierhaltung und Hundehaltung sowie Entfall hundespezifischer Regelungen