Mit dieser Gesetzesänderung wird ein restriktiver Zugang von Nicht-EWR-Bürgerinnen und Bürgern zu Wohnbauförderungen und mit Wohnbaufördermitteln errichteten Wohnungen umgesetzt. Verschiedene Ausnahmeregelungen sieht die Novelle jedoch bei Härtefällen vor. Zudem werden die Errichtung und Fertigstellung von Energiegewinnungsanlagen künftig nicht mehr gefördert.
Am 7. Dezember 2017 hat der Oö. Landtag die Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2017 (mehrstimmig: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Die Regelungen dieser Gesetzesnovelle haben einen restriktiveren Zugang von Nicht-EWR-Bürgern zu Wohnbauförderungen und mit Wohnbaufördermitteln errichteten Wohnungen zum Ziel, wie zB den Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen.
Das Erlernen der deutschen Sprache soll den Drittstaatsangehörigen dazu befähigen, am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilzunehmen. In diesem Zusammenhang spielt Integration vor allem im Bereich des Wohnens eine bedeutende Rolle. Die Kommunikation im näheren Umfeld der eigenen Wohnung kann dabei wesentlich zum Gelingen der Integration beitragen. Deshalb sollen in Zukunft Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, wenn ein Nicht-EWR-Bürger (ausgenommen langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) eine Wohnung mieten möchte, welche mit Mitteln der oberösterreichischen Wohnbauförderung finanziert ist. Neben den anderen Fördersparten des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, wo die Deutschkenntnisse ebenso eine Rolle spielen und in Zukunft verlangt werden, stellt der Zugang zu einer geförderten Wohnung sicher den Bereich dar, in dem am meisten für eine erfolgreiche Integration beigetragen werden kann.
Zur Vermeidung von Härtefällen sieht die Novelle verschiedene Ausnahmeregelungen vor.
Weiters soll die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen und die Fertigstellung nicht mehr gefördert werden.
Die weiteren Änderungen beziehen sich größtenteils auf redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und notwendige Aktualisierungen. Die Gesetzesnovelle enthält daher folgende wesentliche Änderungen:
- Entfall der Fertigstellungsförderung;
- Entfall der Förderung von Energiegewinnungsanlagen;
- von Nicht-EWR-Bürgern werden für den Erhalt einer geförderten Wohnung und von Wohnbauförderungen ausreichende Deutschkenntnisse sowie der rechtmäßige Aufenthalt von fünf Jahren verlangt;
- der Zeitraum, in denen Nicht-EWR-Bürger Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Leistungen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung vorweisen müssen, um Wohnbauförderung zu erhalten, wird von 36 auf 54 Monate erweitert und auch als Voraussetzung für den Erhalt einer geförderten Wohnung festgelegt;
- Entfall der Anrechnungsmöglichkeit für Zeiten, in denen Notstandshilfe bezogen wird;
- Anrechnungsmöglichkeit von Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nahestehende Personen gepflegt werden;
- Ausnahmebestimmung für Personen mit dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand oder hohem Alter.