Rechtliche Informationen - Landschaftsabgabe

Das Land erhebt für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Oberösterreich eine gemeinschaftliche Landesabgabe („Landschaftsabgabe“).

Diese Abgabe ist entsprechend den Regelungen des Oö. Landschaftsabgabegesetzes eine Selbstbemessungsabgabe. Der errechnete Abgabenbetrag ist zeitgerecht an die Abgabenbehörde (Direktion Finanzen – Landesabgabenstelle) zu entrichten.
 
So wie auch in anderen Ländern erhalten jene Gemeinden, in denen sich eine Gewinnungsstätte befindet, als Ausgleich für die Nachteile aus der Rohstoffentnahme (Landschaftsverbrauch, Verkehr usw.) einen 20%igen Anteil.      

 
Gegenstand der Abgabe: 
Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Form einer Selbstbemessungsabgabe. Mineralischer Rohstoff ist jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist.   
 
Höhe der Abgabe: 
Der (wertgesicherte) Tarif hierfür beträgt 15,95 Cent pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoffs. Ab 1.1.2025 beträgt dieser jedoch 20,14 Cent pro Tonne
 
Fälligkeit:
Die Abgabe ist mittels einer Abgabenerklärung jeweils bis 30. April eines jeden Jahres für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen und (ohne Umsatzsteuer) bis zu diesem Datum zu entrichten.  
 
Das jeweilige Formular für die Selbstbemessung der Abgabe steht für Unternehmerinnen und Unternehmer nur noch über das Wirtschaftsportal und für Privatpersonen als Online Formular zur Verfügung. Es wird um zeitgerechte Übermittlung der ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Abgabenerklärungen ersucht.    

Bagatellregelung:
Kleinunternehmen sind – gemäß den Ausführungen in der Abgabenerklärung – von der Landschaftsabgabe befreit; eine Leermeldung ist erforderlich.

 

Weiterführende Informationen

Formulare

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: