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Mit dieser Gesetzesänderung können Grenzänderungen von Gemeinden nunmehr auch unterjährig in Kraft gesetzt werden.
Am 1. März 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Gemeindeordnung 1990 geändert wird, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Nach den Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 dürfen Gebietsänderungen grundsätzlich nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden. Davon ausgenommen sind nach geltender Rechtslage lediglich Fälle, in denen dem Land Oberösterreich durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zufallen, sowie Gemeindevereinigungen; diese können unterjährig, das heißt während des Kalenderjahres, in Kraft gesetzt werden.
Laufenden Kooperationsbemühungen von Gemeinden, die zumindest mittelfristig auch zu Gemeindevereinigungen führen sollen, kann diese Regelung, wonach Grenzänderungen nur mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden, aber durchaus hinderlich sein. So kann es durchaus sinnvoll und auch verwaltungsökonomisch sein, dass zunächst ein kleinerer Teil einer Gemeinde an die Nachbargemeinde abgetreten wird, der weitaus größere Teil dieser (restlichen) Gemeinde sich dann aber mit einer anderen angrenzenden Gemeinde vereinigt. Aus diesem Grund sollen nunmehr nicht nur Gemeindevereinigungen, sondern auch jegliche Grenzänderungen von Gemeinden unterjährig in Kraft gesetzt werden können.