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Das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 hat auch Auswirkungen auf zahlreiche (38) Landesgesetze, die vorwiegend begrifflich angepasst werden müssen. Mit Beschluss des Oö. Datenschutz-Anpassungsgesetz werden alle erforderlichen Änderungen (zB Angelegenheiten des Schutzes manueller personenbezogener Daten oder Präzisierung bzw. Schaffung materienspezifischer Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten) umgesetzt.
Am 17. Mai 2018 hat der Oö. Landtag das Oö. Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Am 27. April 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) beschlossen. Sie ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und gilt ab dem 25. Mai 2018.
Obwohl die DSGVO unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht. Darüber hinaus enthält die DSGVO Regelungsspielräume ("Öffnungsklauseln"), die fakultativ von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Die notwendige Durchführung der DSGVO hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten erfolgte auf Bundesebene durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017. Die darin vorgesehenen Anpassungen im Datenschutzgesetz (DSG) treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Eine weitere Änderung des DSG erfolgte durch das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018.
Zur Regelung der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes bei nicht automationsunterstützt geführten Daten ("manuelle Daten") besteht eine Zuständigkeit des Landes für jene Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist. Auch diesbezüglich sind Regelungen zur Durchführung der DSGVO erforderlich, die mit diesem Landesgesetz geschaffen werden sollen.
Weiters ist es erforderlich, die bestehenden materienspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen an die Begriffe und Vorgaben der DSGVO anzupassen, eine Adaptierung der bisherigen Verweise vorzunehmen und in bestimmten Materien Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen.
Im Einklang mit Art. 99 Abs. 2 DSGVO sollen diese Anpassungen mit 25. Mai 2018 in Kraft treten. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Durchführung der DSGVO hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Schutzes manueller personenbezogener Daten;
- terminologische Anpassungen an die Vorgaben der DSGVO;
- Anpassung der Verweise auf das bisherige DSG 2000;
- Anpassung der Regelungen betreffend die Datenverarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche zur Weiterführung der bisherigen Informationsverbundsysteme sowie Festlegung von Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter;
- Präzisierung bzw. Schaffung materienspezifischer Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten.