Quelle: Gina Sanders, Adobe Stock
Mit dieser Gesetzesänderung werden entsprechend der Vorgabe des Bundes die Anpassungen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Pflegeregresses vorgenommen und darüber hinaus der Zugriff auf das Vermögen von Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz, deren Erbinnen und Erben sowie Beschenkten bei Inanspruchnahme von nicht stationären Hauptleistungen ausgeschlossen.
Am 17. Mai 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und das Oö. Chancengleichheitsgesetz geändert werden (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Am 29. Juni 2017 wurde mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG), BGBl. I Nr. 125/2017, ein Verbot des Pflegeregresses beschlossen und verfügt, dass ab 1. Jänner 2018 ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Erbinnen bzw. Erben und Geschenknehmerinnen bzw. Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist und entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen gleichzeitig invalidieren.
Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfassten neben stationären Einrichtungen für die Altenarbeit auch stationäre Einrichtungen, die primär der Betreuung von Menschen mit Behinderungen dienen.
Die Wirkungen dieser Rechtsgestaltung durch die gesetzgeberische Maßnahme des Bundes sollen nunmehr für die Rechtsanwenderinnen bzw. Rechtsanwender und die Betroffenen auf landesgesetzlicher Ebene transparent gemacht werden. Weiters sollen die durch die Invalidation veränderten Normen im erforderlichen Ausmaß vervollständigt bzw. ergänzt werden.
Sodann sollen auch die Voraussetzungen für die Hilfe zur Pflege in der vom Regressentfall betroffenen Einrichtungen ergänzt werden, wobei eine Bezugnahme auf die Ausrichtung des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017, erfolgen soll.
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz sieht vor, dass Menschen mit Beeinträchtigungen bei der Gewährung auch bei den nicht stationären Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. Chancengleichheitsgesetz mit ihrem Einkommen und verwertbaren Vermögen zu den Leistungen beizutragen haben.
Die Neuregelung des Regresses durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz wird dafür zum Anlass genommen, auch bei diesen nicht stationären Hauptleistungen den Zugriff auf das Vermögen von Leistungsbezieherinnen bzw. Leistungsbeziehern nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz, Erbinnen bzw. Erben und Geschenknehmerinnen bzw. Geschenknehmern auszuschließen. Der Vermögensregress soll nicht bloß im Zusammenhang mit stationär erbrachten Leistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz abgeschafft werden, sondern analog dazu auch für alle anderen Hauptleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz.