Anlass dieses Gesetzes ist die gänzliche Aufhebung des Oö. Agrarbehördegesetzes aufgrund von Deregulierungsmaßnahmen sowie die Änderung der Zuständigkeit der Agrarbehörde.
Am 17. Mai 2018 hat der Oö. Landtag das Oö. Agrarbehördeneustrukturierungsgesetz (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Auf Grund der Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 B-VG durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit Art. 19 Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsgesetzBMLFUW - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. I Nr. 189/2013, das Agrarbehördengesetz 1950 ersatzlos aufgehoben. Damit sind die bisherigen bundesgesetzlichen Vorgaben für die Organisation der Agrarbehörden mit 1. Jänner 2014 entfallen.
Ausgehend davon ist auch das Oö. Agrarbehördegesetz obsolet geworden und soll daher - insbesondere auch aus Deregulierungsaspekten - zur Gänze aufgehoben werden.
Die Festlegung der Zuständigkeit der Agrarbehörde erfolgt künftig unmittelbar in den betreffenden Materiengesetzen. Die bisherige Zuständigkeit des Amtes der Oö. Landesregierung als Behörde im Bereich der Bodenreform wird zugunsten einer Zuständigkeit der Oö. Landesregierung geändert.
In terminologischer Hinsicht wird die Oö. Landesregierung im Bereich der Bodenreform weiterhin als Agrarbehörde tätig. Dies schon deshalb, weil das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 173/1950, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-BMFLUW - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. I Nr. 189/2013, diesen Begriff weiterhin durchgängig verwendet.