Die Gemeinde ordnet die Kanalanschlusspflicht im Gemeindegebiet nach den gesetzlich festgelegten Grundsätzen. Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (§ 12 Anschlusspflicht) regelt den Anschlusszwang.
Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation
Der Gebäudebesitzer ist nach der Gesetzeslage von sich aus, das heißt, ohne Aufforderung durch die Gemeinde verpflichtet, den Anschluss seines Gebäudes an den Kanal innerhalb von drei Monaten herzustellen. Die Gemeinde braucht also keinen Anschlussbescheid mehr auszustellen. Ein Bescheid wird erst dann zugestellt, wenn innerhalb dieser drei Monate kein Anschluss erfolgt.
- Anschlusspflicht innerhalb der 50m-Zone (Luftlinie zwischen Messpunkt und Kanalstrang) unmittelbar kraft Gesetz
- Außerhalb der 50m-Zone gibt es keinen Anschlusszwang, der Anschluss kann auf Ansuchen des Anschlusswerbers erfolgen. Der Kanalbetreiber darf den Anschluss nicht ablehnen, sofern die Abwässer zur Einleitung geeignet sind, das Fassungsvermögen der Anlage die Einleitung zulässt und keine rechtlichen Vorschriften (z. B. Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001) der Einleitung entgegenstehen.
- Die Einleitungsbedingungen sind entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.
- Bestehende Abwasserbeseitigungsanlagen dürfen nicht mehr weiter verwendet werden, und sind in einen Zustand zu versetzen, der ihre Verwendung für Zwecke der Abwasserentsorgung ausschließt (Anzeigepflicht und Nachweis erbringen).
- Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht darf nur für land- und forstwirtschaftliche Objekte gewährt werden, die nicht gemäß § 30 Abs. 6 und 8 Oö. Raumordnungsgesetz genutzt werden und die noch bewirtschaftet werden. Überdies muss der Nachweis erbracht werden, dass alle Abwässer auf selbst bewirtschaftete, landwirtschaftliche Nutzflächen zu Düngezwecken ausgebracht werden können. Alle fünf Jahre ist anlässlich der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts seitens der Gemeinde zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme noch gegeben sind.
Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht
- Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
- Ausreichend selbstbewirtschaftete Flächen
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