Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert wird (Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2018 - Oö. ElWOG-Novelle 2018)

Mehrere Photovoltaikanlagen, zwei Windräder und ein Starkstrommasten im Lichte des Sonnenuntergangs

Quelle: vencav, Adobe Stock

Mit dieser Gesetzesänderung werden entsprechend den Änderungen im Bundesgesetz im Jahr 2017 nun auch Anpassungen im Landesgesetz durchgeführt und mit dieser Novelle auch weitere Deregulierungsschritte gesetzt.


Am 14. Juni 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem dasOö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert wird (Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2018 - Oö. ElWOG-Novelle 2018) (mehrheitlich: § 12 Abs. 2 Z 11; einstimmig: Rest der Beilage 750/2018) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Der Bundes-Grundsatzgesetzgeber hat das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 durch die Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 geändert. Es ist daher das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz als Landes-Ausführungsgesetz anzupassen. Darüber hinaus soll diese Novellierung zum Anlass genommen werden, weitere Deregulierungsschritte zu setzen und zudem punktuell klarere Regelungen im Hinblick auf einen (verwaltungs)ökonomischen Vollzug zu schaffen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Anpassungen an die Novelle des Bundes-Grundsatzgesetzes, insbesondere im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Kleinsterzeugungsanlagen, Verpflichtungen von Erzeugern im Zusammenhang mit beabsichtigten Stilllegungen sowie Meldepflichten der Netzbetreiber und Stromlieferanten;
  • Anhebung der Bewilligungsgrenzen für Photovoltaik- und Notstromversorgungsanlagen;  Anpassung der Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung an die anlagenrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994;
  • praxistaugliche Lösungen im Hinblick auf die nachträgliche Abänderungsmöglichkeit von Auflagen und die Fertigstellungsanzeige;
  • Anhebung des Mindestabstands bei Windkraftanlagen über 0,5 MW und Windparks mit gleichzeitiger Einräumung des "repowerings";
  • klare Regelungen zu Anschlussverpflichtung und Direktleitungen;
  • Entfall der Meldepflicht für Stromhändler;
  • Aufnahme von Bestimmungen betreffend die Netzbetreiber zur Erfüllung europarechtlicher Vorgaben im legislativen Bereich.

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

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