Quelle: Christian Schwier, Adobe Stock
Neben der Anpassung der Behördenzuständigkeiten an das Bildungsreformgesetz 2017 (die neue Bildungsdirektion für OÖ tritt ab 1. Jänner 2019 an die Stelle des Landesschulrats für OÖ und in bestimmten Angelegenheiten an die Stelle der Oö. Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden) wird mit diesem Gesetz der Ausbau der Schulautonomie, die Bildung von Schulclustern und die Einrichtung von Deutschförderklassen und -kursen durch die Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Bundes ermöglicht.
Am 5. Juli 2018 hat der Oö. Landtag das Oö. Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
1. Anpassung der Behördenzuständigkeiten an das Bildungsreformgesetz 2017
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Neustrukturierung der Behördenorganisation auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens und für die Einrichtung eines neuen Behördentyps zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen das Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) geschaffen (vgl. insbesondere Art. 113 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017). Diese neuen Behörden (Bildungsdirektionen) werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland am Sitz der Landesregierung bzw. in Wien am Sitz des Stadtsenats als gemeinsame Bund-Länder-Behörden eingerichtet (Art. 113 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017, § 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017) und übernehmen ab diesem Zeitpunkt sämtliche Aufgaben der Landesschulräte sowie der Landesbehörden in den genannten Angelegenheiten, wobei erstere gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG, in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst werden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren (vgl. Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017).
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Organisation der Bildungsdirektionen sowie die Kundmachung ihrer Verordnungen enthält das (ebenfalls im Rahmen des Bildungsreformgesetzes 2017 erlassene) Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (vgl. Art. 113 Abs. 10 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017).
Die Bildungsdirektionen werden als gemeinsame Bund-Länder-Behörden sowohl in der Bundesvollziehung als auch in der Landesvollziehung tätig. In Angelegenheiten der Bundesvollziehung unterstehen sie der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesvollziehung der zuständigen Landesregierung (bzw. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung) und sind jeweils an deren bzw. an dessen Weisungen gebunden (vgl. Art. 113 Abs. 7 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017). Die Aufgaben der Bildungsdirektionen werden sowohl durch Bundes- als auch durch Landesbedienstete besorgt (vgl. Art. 113 Abs. 9 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017).
Den Bildungsdirektionen obliegt bereits auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Vollziehung des gesamten Schulrechts iSd. Art. 14 B-VG (vgl. Art. 113 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017). Ihnen kommt somit die Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts sowohl der Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Landeslehrerinnen und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Schulen) ebenso zu wie die Vollziehung der Angelegenheiten der äußeren Schulorganisation, aber auch die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht sowie das Bildungscontrolling. Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts der Lehrerinnen und Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechts, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes können jedoch durch Gesetz auch auf andere Organe übertragen werden (vgl. Art. 113 Abs. 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017).
Sowohl das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, als auch das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2015, betreffen Angelegenheiten der äußeren Schulorganisation (Angelegenheiten des Aufbaus, der Organisationsformen, der Errichtung, Erhaltung und Auflassung, der Sprengel und der Klassenschülerzahlen einerseits, die Unterrichtszeit andererseits) der öffentlichen Pflichtschulen und sehen insofern verschiedene Mitwirkungsrechte und Behördenkompetenzen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung sowie des Landesschulrats einschließlich des Kollegiums des Landesschulrats vor. Der Zuständigkeitsübergang auf die Bildungsdirektionen und die Auflösung der Landesschulräte samt Kollegien machen daher umfangreiche Anpassungen in diesen Landesgesetzen erforderlich.
Durch den Entfall der bisherigen Funktionen des "Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrats" sowie des "Vizepräsidenten des Landesschulrats" sind auch Anpassungen dienst- und bezügerechtlicher Bestimmungen erforderlich.
Der neuen Bildungsdirektion sind als gemeinsame Bund-Länder-Behörde nach Art.113 Abs. 9 B-VG, in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, von Bund und Land die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Zahl an Bediensteten des Bundes bzw. des Landes zuzuweisen. Um dies sicherzustellen, sind Anpassungen im Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005 (Oö. LBZG 2005), LGBl. Nr. 135/2015, vorzunehmen.
Angesichts der Auflösung der Landesschulräte samt Kollegien mit Ablauf des 31. Dezember 2018 entfällt konsequenterweise mit diesem Zeitpunkt auch Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG, in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, der die kompetenzrechtliche Grundlage für die Regelung der Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, einschließlich der Bestellung ihrer Mitglieder und deren Entschädigung, bildet. Soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, treten mit diesem Zeitpunkt darüber hinaus die in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG, in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, bestehenden Grundsatzgesetze bzw. Grundsatzbestimmungen des Bundes und diesbezügliche Vorschriften der Länder außer Kraft (vgl. Art. 151 Abs. 61 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017).
Die auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG, in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, ergangenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen finden sich in Oberösterreich im Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998), LGBl. Nr. 79/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2014. Dieses Landesgesetz tritt daher bereits auf Grund des Art. 151 Abs. 61 B-VG mit 1. Jänner 2019 außer Kraft; eine gesonderte Aufhebung ist somit nicht erforderlich.
2. Ausbau der Schulautonomie und Ermöglichung der Bildung von Schulclustern
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurden unter dem Blickwinkel des Ausbaus der Schulautonomie und der Ermöglichung der Bildung von Schulclustern in das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, und das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, unter anderem eine Reihe von Grundsatzbestimmungen aufgenommen, die im Oö. POG 1992 und im Oö. Schulzeitgesetz 1976 näher ausgeführt werden müssen. Im Oö. POG 1992 sind daher insbesondere Anpassungen auf Grund der Übertragung der Gestaltung der Klassen- und Gruppenbildung in die Entscheidungsautonomie der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der Ermöglichung der Bildung von Schulclustern vorzunehmen. Im Oö. Schulzeitgesetz 1976 sind insbesondere Änderungen im Zusammenhang mit den schulautonomen Entscheidungsbefugnissen betreffend schulfrei erklärte Tage, die Entscheidung, den Samstag zum Schultag bzw. zum schulfreien Tag zu erklären, die Festlegung der Dauer einer Unterrichtseinheit und die Festsetzung der Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag sowie die Vorverlegung des Unterrichtsbeginns und die zeitlichen Festlegungen hinsichtlich des Betreuungsteils bzw. des Unterrichts- und Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen erforderlich.
Die Regelungen über die Besetzung der Schulcluster-Leitung finden sich im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, und im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, bzw. im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, und im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, und machen im Zusammenhang mit Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, Ergänzungen des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 (Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2015, erforderlich. Außerdem werden generell die Zuständigkeiten der Leiterinnen bzw. Leiter von Schulclustern hinsichtlich der Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt.
3. Einrichtung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen
Schließlich werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, die die Einrichtung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen betreffen, landesgesetzlich ausgeführt.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind somit anzuführen:
- Anpassung der Behördenzuständigkeiten an das Bildungsreformgesetz 2017;
- Festlegung, dass der Bildungsdirektion für Oberösterreich eine Präsidentin bzw. ein Präsident vorsteht, samt dazugehöriger Verordnungsermächtigung zur Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung mit dieser Funktion;
- Anpassungen auf Grund der Übertragung der Gestaltung der Klassen- und Gruppenbildung in die Entscheidungsautonomie der Schulleiterin bzw. des Schulleiters;
- Ermöglichung der Bildung von Schulclustern und deshalb erforderliche Anpassungen bei den Zuständigkeiten hinsichtlich der Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche Pflichtschulen;
- Änderungen im Zusammenhang mit den schulautonomen Entscheidungsbefugnissen betreffend schulfrei erklärte Tage, die Entscheidung, den Samstag zum Schultag bzw. zum schulfreien Tag zu erklären, die Festlegung der Dauer einer Unterrichtseinheit und die Festsetzung der Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag sowie die Vorverlegung des Unterrichtsbeginns und die zeitlichen Festlegungen hinsichtlich des Betreuungsteils bzw. des Unterrichts- und Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen;
- Einrichtung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen.