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Mit der Gesetzesnovelle werden wesentliche Bestimmungen der MCP-Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt.
Am 5. Juli 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2018 - Oö. LuftREnTG-Novelle 2018) (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Der vorliegende Gesetzentwurf dient im Wesentlichen - ausgenommen von begrifflichen Klarstellungen - der Umsetzung von Unionsrecht. Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (in der Folge "MCP-Richtlinie") wurden einheitliche Regelungen für Feuerungsanlagen von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW Feuerwärmeleistung festgelegt.
Die Umsetzung der MCP-Richtlinie hat gemäß ihrem Art. 17 bis 19. Dezember 2017 zu erfolgen.
Die eigentlich wünschenswerte Bedachtnahme auf die Anpassung der entsprechenden Bestimmungen in den bundesrechtlichen Normen kann im Hinblick auf die zeitnahe Umsetzungsfrist nicht mehr abgewartet werden.
Die MCP-Richtlinie verlangt insbesondere Folgendes:
- eine verpflichtende Genehmigung oder Registrierung aller neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen (Art. 5 Abs. 1) sowie eine Aktualisierung der Genehmigung oder Registrierung bei relevanten Änderungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen (Art. 9);
- die Führung eines öffentlich zugänglichen Registers mit Informationen über jede mittelgroße Feuerungsanlage durch die Behörde (Art. 5 Abs. 5);
- die Normierung von Emissionsgrenzwerten für mittelgroße Feuerungsanlagen (Art. 6);
- die Festlegung von Betreiberpflichten (Art. 7), insbesondere die Sicherstellung der Überwachung der Emissionen durch die Betreiberin bzw. den Betreiber (Art. 7 Abs. 1 iVm. Anhang III Teil 1);
- Vorschriften hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen (Art. 8).Zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Anwendungslücken sieht die MCP-Richtlinie auch Aggregationsregelungen für die Kombination mehrerer Feuerungsanlagen (Art. 4) vor, und außerdem verlangt die Richtlinie, dass die Einhaltung der darin enthaltenen Anforderungen durch entsprechend angemessene Sanktionen sichergestellt wird (Art. 16).
Mit der vorliegenden Novelle des Oö. LuftREnTG ist die weitgehende Umsetzung jener Bestimmungen der MCP-Richtlinie geplant, denen bisher nicht ohnehin bereits landesrechtlich entsprechend Rechnung getragen wird. So ist festzuhalten, dass eine Vielzahl von Anforderungen der MCP-Richtlinie - etwa in Bezug auf Genehmigungsverfahren für Anlagen und hinsichtlich von Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber - schon bisher im Oö. LuftREnTG vorgesehen waren.
Bei der Anpassung der landesgesetzlichen Vorschriften muss aber auch bedacht werden, dass der Feuerungsanlagen-Begriff der MCP-Richtlinie umfassender zu verstehen ist als der gleiche Begriff im Oö. LuftREnTG: Da sich die Richtlinie auch auf Anlagen bezieht, die im Oö. LuftREnTG als "sonstige Gasanlagen" im Sinn des § 3 Z 35 leg. cit. bezeichnet werden, müssen auch die diesbezüglichen Bestimmungen teilweise angepasst werden. Feuerungsanlagen und sonstige Gasanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 MW, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) fallen, unterliegen im Übrigen nicht dem Regelungsregime des Oö. LuftREnTG (vgl. dessen § 2 Abs. 5), sondern den einschlägigen Bestimmungen im Oö. Umweltschutzgesetz 1996.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs, die zur Sicherstellung der Einhaltung der MCP-Richtlinie zusätzlich erforderlich sind und die für alle dem Oö. LuftREnTG unterliegenden Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gelten sollen, sind anzuführen:
- Ermöglichung der Beschränkung des Verbots von bestimmten Brennstoffen auf die Verwendung in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen, sofern dies zur Erreichung von Luftqualitätszielen dient;
- Einführung einer Aggregationsregelung im § 18a Abs. 5;
- Verpflichtung zur Eintragung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW in ein öffentlich zugängliches Register im § 18a Abs. 1 bis 4 (für sonstige Gasanlagen iVm. § 38 Abs. 3);
- Normierung besonderer Betreiberpflichten im § 18a Abs. 6 (für sonstige Gasanlagen iVm. § 38 Abs. 3);
- Anpassung der Prüfintervalle für die besondere Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW im § 25 Abs. 1b (für sonstige Gasanlagen iVm. § 38 Abs. 3);
- Festlegung einer Anzeigepflicht für alle mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW im § 21 Abs. 1 und im § 38 Abs. 2a, um die bisher nicht erfassten erdgasversorgten Anlagen aufzunehmen;
- Ergänzung besonderer Strafbestimmungen in Bezug auf Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW im § 47 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3.
Die Anpassung der landesrechtlich bestehenden Emissionsgrenzwerte an die Anforderungen des Art. 6 der MCP-Richtlinie soll aus systematischen Gründen nicht im Oö. LuftREnTG selbst, sondern durch eine zeitgerechte Novellierung der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005) und der Oö. Gasverordnung erfolgen. Dabei werden Übergangsbestimmungen festzusetzen sein, die den Vorgaben des Art. 3 Z 6 der MCP-Richtlinie Rechnung tragen. Die damit verbundene Verschärfung einzelner Grenzwerte wird für die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen unmittelbar wirksam werden, ohne dass dafür eine Anpassung bestehender Bewilligungsbescheide erforderlich wäre. Dies entspricht der bisherigen Vorgangsweise bei Emissionsgrenzwertanpassungen an den fortgeschrittenen Stand der Technik (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 Oö. HaBV 2005 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Gasverordnung, der allerdings konkret keine längere Übergangsfrist für die Verpflichtung zur Einhaltung der damals neu eingeführten Emissionsgrenzwerte einräumt als die allgemeine gesetzliche Vorschrift des § 28 Abs. 1a Oö. LuftREnTG für mangelhafte Anlagen als solche).
Als zusätzlicher, nicht unmittelbar auf der MCP-Richtlinie basierender Punkt des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Klarstellung anzuführen, dass in Verordnungen gemäß § 18 Abs. 3 und 4 nicht nur technische Anforderungen im engeren Sinn für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorgeschrieben werden können, sondern auch laufende Pflichten von Betreiberinnen und Betreibern. Diese Bestimmung ist auf Grund des § 38 Abs.1 zweiter Satz auch für sonstige Gasanlagen anwendbar.