Quelle: Fabio Balbi, Adobe Stock
Mit der Gesetzesnovelle werden u. a. Sonderbestimmungen zu Primärversorgungs-einheiten in Form von selbständigen Ambulatorien, die Neuregelung über die Einholung der Einwilligung von Patientinnen bzw. Patienten in die Heilbehandlung sowie die Möglichkeit für alle Krankenanstaltenträger, erforderliche Beurteilungen durch eine Ethikkommission durchführen zu lassen, umgesetzt.
Am 20. September 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2018), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit dem Gesundheitsreformumsetzungsgesetz - GRUG 2017 (BGBl. I Nr. 131/2017) wurde das Primärversorgungsgesetz - PrimVG erlassen und ua. Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geändert. Die im Primärversorgungsgesetz enthaltene Grundsatzbestimmung über Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien (§ 10) und die im KAKuG geänderten Bestimmungen sind im Landes-Ausführungsgesetz umzusetzen. Weiters ist auf Grund der im 2. Erwachsenenschutz-Gesetz - 2. ErwSchG (BGBl. I Nr. 59/2017) erfolgten Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) eine Anpassung im Ausführungsgesetz erforderlich.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Sonderbestimmungen zu Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien;
- Neuregelung der Bestimmung über die Einholung der Einwilligung von Patientinnen bzw. Patienten in die Heilbehandlung;
- Möglichkeit für alle Krankenanstaltenträger, die erforderlichen Beurteilungen durch eine gleichwertige, universitäre Ethikkommission durchführen zu lassen.