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Mit der Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2018 werden zwingend erforderliche Anpassungen verschiedener Richtlinien sowie einige Angleichungen des Vergaberechtsschutzes in OÖ an die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 vorgenommen.
Am 20. September 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 geändert wird (Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2018) (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, die Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sowie die Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG wurde das materielle Vergaberecht auf Unionsebene neu gefasst sowie der Rechtsschutz im Bereich der Konzessionen adaptiert.
Der Bund setzte diese Richtlinien durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018 um; durch dieses Sammelgesetz trat an die Stelle des bisherigen Bundesvergabegesetzes 2006 das Bundesvergabegesetz 2018, ein Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 wurde neu geschaffen und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 wurde geändert.
Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 orientierte sich in Struktur und Inhalt stark an den Regelungen des 2. Abschnitts des 4. Teils des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), welche sich im Wesentlichen auch im 2. Hauptstück des 4. Teils des Bundesvergabegesetzes 2018 wiederfinden. Infolge dieser engen Verschränkung von Bundes- und Landesrecht im Vergaberecht - es liegt im Interesse der beteiligten Wirtschaftskreise, dass die landesrechtlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz möglichst wenig von den einschlägigen Bundesregelungen abweichen - war es notwendig, zunächst die Ausgestaltung des die Unionsvorgaben umsetzenden Vergaberechtsreformgesetzes 2018 abzuwarten.
Der vorliegende Entwurf bezweckt somit die zwingend erforderliche Umsetzung der durch die Konzessionsrichtlinie RL 2014/23/EU geänderten RL 89/665/EWG ("Rechtsmittelrichtlinie") und RL 92/13/EWG ("Sektoren-Rechtsmittelrichtlinie").
Gleichzeitig werden weiters einige Angleichungen des Vergaberechtsschutzes in Oberösterreich an die schutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 vorgenommen. Auch hier steht das Interesse an einem möglichst vergleichbaren Vergaberechtsschutz in Österreich im Mittelpunkt der Überlegungen.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Schaffung eines Rechtsschutzregimes für die Vergabe von Konzessionen;
- Vereinheitlichung der Fristen für Nachprüfungsanträge im Ober- und Unterschwellenbereich;
- Ergänzung der Regelungen über die Parteistellung in den Fällen, in denen eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren als vergebende Stelle durchführt;
- Streichung der sechsmonatigen Absolutfrist für die Einbringung eines Feststellungsantrags; - Einführung einer Möglichkeit auf Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags;
- Änderung der Entscheidungsfristen für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen;
- Berücksichtigung der Änderungen im materiellen Vergaberecht;
- Anpassungen an die Rechtsprechung des EuGH.