Quelle: Gina Sanders, Adobe Stock
Mit diesem Gesetz werden zahlreiche Änderungen, die Erleichterungen für die Gemeindeverwaltungen und eine größere Transparenz für die Bevölkerung mit sich bringen sollen, vorgenommen.
Am 8. November 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert werden (Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018), (mehrheitlich: Art. I Zif. 12 hinsichtlich § 18 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 betreffend Gemeinderatsgrößen samt Erläuterungen und Übergangsbestimmungen; Art. I Zif. 66, Art. II Zif. 38, Art. III Zif. 38 und Art. IV Zif. 38 betreffend Ersatzvornahme in der Oö. Gemeindeordnung 1990 und in den Statuten für Linz, Steyr und Wels; einstimmig: Rest der Beilage 875/2018) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit dieser Novelle sollen in der Oö. Gemeindeordnung 1990 (im Folgenden: Oö. GemO 1990) sowie im Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, im Statut für die Stadt Steyr 1992 und im Statut für die Stadt Wels 1992 (im Folgenden: Stadtstatute) zahlreiche Änderungen vorgenommen werden, die zum Teil den Bedürfnissen der Praxis entsprechend Erleichterungen für die Gemeindeverwaltung sowie größere Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger mit sich bringen und zum Teil der Klarstellung dienen und damit zur Rechtssicherheit beitragen.
Insbesondere werden verfahrensrechtliche Fragen und Informationspflichten von Gemeindeorganen geregelt, mehr Rechte für kleinere Fraktionen vorgesehen, freiwillige Gemeindeaufteilungen und -neubildungen ermöglicht, begleitende und klarstellende Regelungen bei Gemeindevereinigungen und sonstigen Gemeindegebietsänderungen getroffen und Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung von Verhandlungsschriften sowie die Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats im Internet geschaffen. Weiters wird einer Verkleinerung der Gemeinderäte der oberösterreichischen Gemeinden (ausgenommen Statutarstädte) vorgenommen.
Besonders hervorzuheben sind auch jene Bestimmungen, mit denen das Verfahren der Kundmachung von Verordnungen und sonstigen Beschlüssen der Organe der Städte und der Gemeinden vereinheitlicht sowie den technischen Entwicklungen und Bedürfnissen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, etwa durch ausdrückliche Verankerung einer elektronischen Amtstafel, Rechnung getragen wird. Von der Einführung (auch) eines elektronischen Amtsblatts wird im Hinblick auf die aktuellen Bestrebungen, eine verfassungsrechtliche Grundlage für die authentische Kundmachung von Rechtsakten der Gemeinden im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes zu schaffen, vorerst Abstand genommen.
Darüber hinaus soll auf Grund der Empfehlungen des Oö. Landesrechnungshofs das in der Oö. GemO 1990 sowie in den Stadtstatuten normierte Gemeindeaufsichtsrecht (Art. 119a B-VG) neu geregelt und damit effizienter sowie effektiver ausgestaltet werden.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Ermöglichung "freiwilliger" Gemeindeaufteilungen und -neubildungen
- Begleitregelungen im Zusammenhang mit Gemeindevereinigungen
- Einführung der Möglichkeit zur Vornahme sektoraler Ehrungen
- Änderung der Einwohnerstaffelung betreffend die Größe der Gemeinderäte (Verkleinerung)
- (Neu-)Definition des Begriffs "Einwohnerzahl"
- Vereinfachungen im Bereich der (elektronischen) Kommunikation zwischen Gemeindeamt bzw. Magistrat und Mandatarinnen und Mandatare der Gemeinden und Städte
- Vereinfachung und Vereinheitlichung einzelner Mandatsverlusttatbestände
- Unzulässigkeit der Einbringung eines Misstrauensantrags als Dringlichkeitsantrag
- Verbesserungen im Bereich der Informationsrechte der Mitglieder von Kollegialorganen
- Modernisierung und Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen für die Kundmachung von Rechtsnormen der Gemeinden und Städte sowie gesetzliche Verankerung der elektronischen Amtstafel
- Änderung der Anforderungen an Amtsleiterinnen und Amtsleiter
- Anpassungen an das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 - Inneres
- Regelungen betreffend geheime Abstimmung und Übertragung der Beschlussfassung des Gemeinderats
- Möglichkeit zur Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen und zur Veröffentlichung der Verhandlungsschriften im Internet
- Regelungen betreffend die Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen von Sitzungen der Kollegialorgane
- Nichtanwendung von Bestimmungen über die Haftungsübernahme von Gemeinden und Städten im Fall der Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit
- Neuregelung des Aufsichtsrechts: Möglichkeit zur Einberufung von Sitzungen des Gemeinderats durch die Aufsichtsbehörde, Teilnahmerecht der Aufsichtsbehörde an Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme, Information der Gemeinde bzw. Stadt und Einräumung eines Stellungnahmerechts bei Verdacht auf Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen durch die Gemeinde bzw. Stadt, gesetzliche Verankerung der Aufsichtsbeschwerde, Einführung eines "Belehrungsverfahrens", Neugestaltung des Instruments der Ersatzvornahme, Klarstellungen im Bereich der Zuständigkeitsbestimmungen
- Einführung eines Anzeigeverfahrens betreffend die Verwendung des Stadtwappens im Bereich der Stadtstatute
- Vereinheitlichung von Bestimmungen der Oö. GemO 1990 und der Stadtstatute
- Bereinigung von Redaktionsversehen, legistische Klarstellungen und Zitatanpassungen