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Mit diesem Gesetz soll die Finanzbarkeit der Gemeindepensionen durch erhöhte Gemeindebeiträge sichergestellt und das System durch das nun einheitliche Gesetz vereinfacht werden.
Am 8. November 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2018) (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 sehen zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Ausgleichs der Pensionslasten Vereinbarungen zwischen Gemeinden und dem Land vor, wonach jede Gemeinde mit dem Land eine Vereinbarung zu schließen hat, in der sich das Land dazu verpflichtet, der Gemeinde die Leistungen, die sie nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamtinnen und Beamten erbringen muss, zu ersetzen und sich die Gemeinde im Gegenzug dazu verpflichtet, diese Kosten dem Land in Form von Pensionsbeiträgen zu ersetzen. Die bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Land und den oberösterreichischen Gemeinden stammen teilweise aus den Jahren 1970 bis 1975.
Auf Grund der sinkenden Anzahl der Pragmatisierungen und sonstiger Entwicklungen der Gemeindepensionen soll zur Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit eine Anpassung dieser Regelungen vorgenommen werden.
Gleichzeitig soll die seit Jahrzehnten bewährte oben geschilderte Vorgangsweise nunmehr im Sinn der Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der Verwaltungsvereinfachung durch eine Neustrukturierung und Vereinfachung des Systems auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die Notwendigkeit einer Vereinbarung des Landes mit jeder einzelnen Gemeinde soll damit entfallen.
Im Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 soll eine Klarstellung erfolgen, da die Beamtinnen und Beamten der Städte mit eigenem Statut von diesen Regelungen nicht erfasst sein sollen.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:
- Erhöhung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Gemeindepensionen;
- Vereinfachung des Systems durch Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage.