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Angesichts der Auflösung des Landesschulrats für OÖ samt Kollegium mit 1.1.2019 und des gleichzeitigen Übergangs der Zuständigkeit zur Vollziehung der Angelegenheiten des Dienstrechts der Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche Schulen auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich werden die erforderlichen Anpassungen im Oö. LDHG 1986 mit diesem Gesetz vorgenommen.
Am 8. November 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 geändert wird (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2018 - Oö. LDHG-Novelle 2018), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Einrichtung eines neuen Behördentyps zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen die Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens sowie der Zentralanstalten) geschaffen (vgl. Art. 113 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017). Diese neuen Behörden (Bildungsdirektionen) werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland am Sitz der Landesregierung bzw. in Wien am Sitz des Stadtsenats als gemeinsame Bund-Länder-Behörden eingerichtet (Art. 113 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017, § 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017) und besorgen ab diesem Zeitpunkt in den genannten Angelegenheiten sämtliche Aufgaben, die bisher von den Landesbehörden und den Landesschulräten wahrgenommen wurden. Gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG, in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren (vgl. Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017).
Den Bildungsdirektionen obliegt ab 1. Jänner 2019 bereits gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG, in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, die Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen im Sinn des Art. 14 B-VG. Ihnen kommt demnach neben der Vollziehung der Angelegenheiten der äußeren Schulorganisation insbesondere auch die Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts sowohl der Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Schulen als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Schulen) sowie die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht und das Bildungscontrolling zu.
Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienst- und des Personalvertretungsrechts der Lehrerinnen und Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechts und der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes können jedoch durch Gesetz auch auf andere Organe übertragen werden (vgl. Art. 113 Abs. 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017).
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, sieht verschiedene Aufgaben der Oö. Landesregierung und des Landesschulrats für Oberösterreich einschließlich des im Rahmen des Landesschulrats eingerichteten Kollegiums vor. Auf Grund des Zuständigkeitsübergangs auf die Bildungsdirektion sowie der Auflösung des Landesschulrats für Oberösterreich samt Kollegium werden daher umfangreiche Anpassungen in diesem Landesgesetz erforderlich.
Weiters wird von der Ermächtigung gemäß § 27 Abs. 1a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018, bzw. § 26 Abs. 2 lit. n Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018, iVm. § 27 Abs. 1a LDG 1984, die Vertretung einer an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin bzw. eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 zu regeln, Gebrauch gemacht. Diese Regelung soll zudem für die Vertretung der ständigen Stellvertreterin bzw. des ständigen Stellvertreters der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer Berufsschule in ihrem bzw. seinem Aufgabenbereich gelten (vgl. § 27 Abs. 4 iVm. § 27 Abs. 1a LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n LVG iVm. § 27 Abs. 1a und 4 LDG 1984).
Schließlich sollen neben der Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, gleichermaßen auch die Dienstgeberbefugnisse hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen, die bisher (nur) im § 1 Abs. 2 Oö. LDHG 1986 genannt waren, an den jeweiligen Stellen im Oö. LDHG ausdrücklich angeführt werden. Dem soll auch durch die Neuformulierung des Titels dieses Landesgesetzes (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG) Rechnung getragen werden.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind somit anzuführen:
- Anpassung der Behördenzuständigkeiten im Oö. LDHG 1986 auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017;
- Anpassungen bei der Zusammensetzung der Disziplinar- und Leistungsfeststellungkommission und der Gleichbehandlungskommission sowie der Regelungen über die Bestellung der Kommissionsmitglieder, der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts, der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Kontrollorgane im Sinn des § 112 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 (bzw. § 26 Abs. 4 LVG iVm. § 112 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 bzw. § 2 Abs. 8 LVG iVm. § 112 Abs. 1 Z 4 LDG 1984) auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017;
- explizite Berücksichtigung von Landesvertragslehrpersonen neben Lehrpersonen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, bei der Regelung der Ausübung der Diensthoheit im Oö. LDHG 1986 und dementsprechende Neuformulierung des Titels des Landesgesetzes;
- Übertragung der mit der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. März 1987 betreffend die Zuständigkeit des Schulleiters zur Gewährung eines Sonderurlaubes sowie zur Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub, LGBl. Nr. 10/1987, vorgesehenen diensthoheitlichen Befugnisse der Schulleiterin bzw. des Schulleiters in das Oö. LDHG;
- Ermächtigung der Schulkonferenz zur Festlegung der Vertretung einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters sowie der ständigen Stellvertreterin bzw. des ständigen Stellvertreters der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer Berufsschule für einen längstens zweimonatigen Zeitraum.