Quelle: Dan Race, Adobe Stock
Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist die unionsrechtliche Verpflichtung, im Landesrecht Regelungen zur Verordnung des EU-Parlaments und des EU-Rates über Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des „Nagoya-Protokolls“, der den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile regelt, umzusetzen.
Am 6. Dezember 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Oberösterreichischen Landesrechtsordnung (Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Anlass für diesen Gesetzentwurf ist die unionsrechtliche Verpflichtung, im Landesrecht Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 59, mit der das sogenannte "Nagoya-Protokoll" umgesetzt wird, vorzusehen.
Für die Durchführung dieser Verordnung wird ein horizontaler Ansatz gewählt, der alle in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebungs- bzw. Ausführungsgesetzgebung fallenden Angelegenheiten bzw. (Forschungs- und Entwicklungs-)Tätigkeiten in einem einzigen Gesetz erfasst; ein solcher horizontaler Ansatz wurde auch bereits beim Oö. Invasive Arten-Gesetz, LGBl. Nr. 1/2017, gewählt. Um die Anzahl der Landesgesetze nicht weiter zu erhöhen und auf Grund der systematischen Ähnlichkeit sollen die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nicht in einem separaten Gesetz erlassen werden, sondern sie sollen mit den ähnlichen Bestimmungen des Oö. Invasive Arten-Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einem Gesetz zusammengeführt werden.
Der zweite Abschnitt dieses Landesgesetzes ("Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014") entspricht daher vollinhaltlich und unverändert dem Oö. Invasive Arten-Gesetz, wogegen der dritte Abschnitt ("Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866") die neuen Regelungen zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes enthält.
Zum Inhalt der unionsrechtlichen Vorgaben ist auszuführen, dass es sich beim sogenannten "Nagoya-Protokoll" um einen internationalen Vertrag über biologische Vielfalt handelt. Auf diesem Übereinkommen aufbauend enthält die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bestimmte Verpflichtungen für die Nutzer von genetischen Ressourcen oder des darauf bezogenen Wissens, in erster Linie werden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einschließlich die Anwendung von Biotechnologie betroffen sein.
Diese Verordnungen der Europäischen Union sind in den Mitgliedstaaten nach Art. 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar. Nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 müssen die Mitgliedstaaten jedoch die für die Anwendung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmen und der Europäischen Kommission mitteilen; weiters müssen gemäß Art. 11 leg. cit. für bestimmte Verstöße Sanktionen festgelegt werden, die wirksam verhältnismäßig und abschreckend sind. Insoweit ist diese Verordnung (mitsamt den bezüglichen näheren Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1866) auf Ebene der Mitgliedstaaten daher gesetzlich ergänzend durchzuführen. Weil diese Durchführung bislang bundes- und länderseitig unterblieben ist, hat die EU-Kommission mit Mahnschreiben vom 26. Jänner 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet.