Hier finden Sie alle Informationen bezüglich:
- Zulassung von Binnenschiffen, Ausstellung von Seebriefen, internationalen Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge, Probekennzeichen und Zulassungsurkunden für die Erwerbsschifffahrt
- Durchführung der schifffahrtstechnischen Erstüberprüfung und wiederkehrenden Überprüfung von Sportfahrzeugen (Online) und Fahrzeugen der gewerblichen Schifffahrt
- Online-Antragstellung
Eine Zulassung ist nicht erforderlich:
- Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte).
- Segelfahrzeuge mit Aufbauten mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte)
- Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte).
- Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (6 PS) ausgestattet sind (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte).
- Beiboote von Fahrzeugen.
- Im Ausland zugelassene oder mit Internationalem Zulassungszertifikat versehene Sportfahrzeuge, wenn der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt; für Sportfahrzeuge, die der EU-Sportboot-Richtlinie unterliegen, jedoch keine CE-Kennzeichnung haben, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.
- Rennboote im Rahmen behördlich genehmigter Veranstaltungen
- Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, wenn sie eine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Zulassung eines anderen EWR-Staates, eine Zulassung nach zwischenstaatlichen Abkommen oder ein nach der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest haben.
Erstzulassung
a) Kauf eines neuen Bootes mit CE-Zertifikat
In diesem Fall ist keine Überprüfung des Fahrzeuges notwendig!
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen (Formular siehe unten).
Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen:
- Eigentumsnachweis für Boot und Motor
- Konformitätserklärung (CE-Zertifikat) für Boot und Motor
- Datenblatt (vom Händler ausgefüllt und unterschrieben) oder Handbuch
b) Kauf eines gebrauchten Bootes (es existiert eine in Österreich ausgestellte Zulassung)
Falls die Befristung der Zulassung des Vorbesitzers noch nicht abgelaufen ist, kann die Gültigkeitsdauer übernommen werden. In diesem Fall ist keine Überprüfung des Fahrzeuges notwendig.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen (Formular siehe unten).
Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen:
- Eigentumsnachweis für Boot und Motor
Ist die Gültigkeit der Zulassung des Vorbesitzers bereits abgelaufen oder läuft diese in Kürze aus, so ist eine Überprüfung des Fahrzeuges notwendig.
Der Antrag auf Zulassung ist elektronisch zu stellen (online siehe unten).
Folgende Unterlagen sind anzuschließen (mittels Upload):
- Eigentumsnachweis für Boot und Motor
- Abmeldebestätigung vom Vorbesitzer
- Kopie der Zulassung des Vorbesitzers (falls vorhanden)
c) Kauf eines gebrauchten Bootes (es existiert eine nicht in Österreich ausgestellte Zulassung bzw. es existiert keine Zulassung des Vorbesitzers)
1. Das Boot wurde vor dem 16.06.1998 im EU-Raum in Verkehr gebracht:
War das Fahrzeug noch nie zugelassen oder es existiert eine nicht in Österreich ausgestellte Zulassung, so ist die Fahrtauglichkeit durch ein Gutachten eines Zivilingenieurs oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen (Formular siehe unten).
Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
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Eigentumsnachweis für Boot und Motor
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Nachweis des Inverkehrbringens in den EU-Raum Abmeldebestätigung
(falls das Boot bereits angemeldet war)
2. Das Boot wurde nach dem 16.06.1998 im EU-Raum in Verkehr gebracht:
Ist das Fahrzeug jünger als 10 Jahre (ab Baudatum lt. CIN-Nummer) ist keine Überprüfung notwendig.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen (Formular siehe unten).
Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
- Eigentumsnachweis für Boot und Motor
Ist das Fahrzeug älter als 10 Jahre (ab Baudatum lt. CIN-Nummer) wird die Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges durchgeführt.
Der Antrag auf Zulassung ist elektronisch zu stellen (online siehe unten).
Folgende Unterlagen sind anzuschließen (mittels Upload):
- Eigentumsnachweis für Boot und Motor
- Konformitätserklärung (CE-Zertifikat) für Boot und Motor
- Datenblatt (vom Händler ausgefüllt und unterschrieben) oder Handbuch
Wiederkehrende Überprüfung
Es ist rechtzeitig um Verlängerung der Zulassung des Bootes anzusuchen (wiederkehrende Überprüfung)
Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung (wiederkehrende Überprüfung) ist ausschließlich elektronisch zu stellen (online siehe unten).
Folgende Unterlagen sind anzuschließen (mittels Upload):
- falls Änderungen eingetreten sind Nachweise darüber
Hinweis: Die Original-Zulassungsurkunde ist bei der Überprüfung vorzulegen!
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben bzw. einer nicht zeitgerechten Terminstornierung ein neuerlicher, zeitnaher Überprüfungstermin nicht garantiert werden kann!
Probekennzeichen
Zur Erprobung oder für Überstellungsfahrten von nicht zugelassenen, zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann ein befristetes Probekennzeichen beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag
- Nachweis über Ihre Verfügungsberechtigung am Fahrzeug (Kaufvertrag, Mietvertrag, Leasingvertrag) und
falls das Fahrzeug von Ihnen nach Österreich eingeführt wurde auch eine Bestätigung der Zollbehörde. - falls gewerbliche Nutzung: Firmenbuchauszug bzw. Gewerbebescheinigung
Sonderfall "Waterbike"
Waterbikes (Jetski, Personal Watercraft, etc.) gelten nach österreichischem Schifffahrtsrecht als „Schwimmkörper“, deren Verwendung auf Wasserstraßen außer im Rahmen von schifffahrtspolizeilichen Veranstaltungen verboten ist. Auf den meisten anderen Gewässern ist darüber hinaus der Einsatz von motorgetriebenen Fahrzeugen und Schwimmkörpern generell verboten oder zumindest stark eingeschränkt.
Da von immer mehr Staaten auch für Waterbikes offizielle Dokumente verlangt werden, wurde im Zuge einer Novelle des Schifffahrtsgesetzes im Jahr 2005 die Möglichkeit geschaffen, für Waterbikes eine Zulassung zu erlangen. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Waterbike über eine CE-Kennzeichnung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (RL 2013/53/EU) verfügt und eine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, die ausdrücklich auf die Fassung 2013/53/EU Bezug nimmt.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag
- Eigentumsnachweis
- Konformitätsbescheinigung (CE-Zertifikat)
Elektrische Surf- oder Wakeboards mit Jetantrieb
Gemäß OÖ. Seen-Verkehrsverordnung sind elektrische Surf- oder Wakeboards mit Jetantrieb schifffahrtspolizeilich verboten, da diese ebenfalls als „Schwimmkörper“ gelten.
Formulare
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Online-Antragstellung Schiffszulassung
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Hier geht es zur Online-Antragstellung (Erstzulassung und wiederkehrende Überprüfung)
- Zulassung von Sportfahrzeugen zur Binnenschifffahrt - Informationsblatt .
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Datenblatt für die Schiffszulassung (SVD-Verk/E-26)
für Boote und Bauteile mit CE-Kennzeichnung (nur für Händler!)
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Binnenschifffahrt (SVD-Verk/E-25)
Antrag auf Zulassung gemäß § 102 SchFG
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Binnenschifffahrt / Seeschifffahrt (SVD-Verk/E-43)
Abmeldung
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