Tempo-100-Ausnahme für Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie

Ausnahme für Elektrofahrzeuge und bestimmte alternative Antriebe, wenn Hinweistafeln vorhanden sind.

Seit 1.1.2019 ist für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb und solche, die mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie angetrieben werden, eine Ausnahme von IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen (§ 14 Abs. 2a Z 2 Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L).

 

Für die Wirksamkeit der Ausnahme müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 (grünes Kennzeichen)
  • Autobahn oder Schnellstraße
  • Kennzeichnung der Ausnahme mittels entsprechender Hinweisschilder

 
Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, so ist die Geschwindigkeitsbeschränkung von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten.
 
Für die einzelnen Fahrzeughalter bedeutet dies, dass die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit einer entsprechenden grünen Kennzeichentafel notwendig ist.
 
Darüber hinaus kann die Ausnahme nur zur Anwendung kommen, wenn im entsprechenden Streckenabschnitt auf diese Ausnahme mit speziellen Hinweistafeln hingewiesen wird. Für die Aufstellung der Hinweistafeln ist der jeweilige Straßenerhalter verantwortlich. In Oberösterreich kommt diese Aufgabe der ASFINAG zu.
 
Bitte beachten Sie daher, um allfällige Strafverfahren zu vermeiden, folgendes: Bis zur Aufstellung dieser gesonderten Hinweistafeln ist daher von allen Fahrzeugen, unabhängig von der jeweiligen Antriebstechnik, die allgemein gültige Geschwindigkeitsbeschränkung nach IG-L zu beachten, auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.