Unterscheidung zwischen EU-Badegewässern zu anderen Badestellen an Oberflächengewässern in Oberösterreich
Nach dem Bäderhygienegesetz (BHygG, BGBl. I Nr. 42/2012) § 2a. (1) sind
Badegewässer: jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.
EU-Badegewässer im Sinne der RL 2006/7/EG: das sind jene Badestellen, die dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als "Badegewässer" gemeldet worden sind.
Badeplätze: alle anderen Badestellen an Oberflächengewässer, in welchen meist in geringerer Zahl gebadet wird, die aber nicht offiziell in einer Verordnung des Landeshauptmanns gelistet sind.