Quelle: Michael Möller, Adobe Stock
Die Regelung des Bundes, wonach der Karfreitag auf Grund eines EuGH-Urteils kein gesetzlicher Feiertag für Angehörige gewisser Konfessionen mehr sein wird, wird nun auch in den Oö. Landes- und Gemeindedienst und in die Oö. Landarbeitsordnung übernommen. Es besteht aber künftig die Möglichkeit des einseitigen Urlaubsantritts an einem Tag pro Urlaubsjahr.
Am 11. April 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert werden (Oö. Dienstzeitanpassungsgesetz 2019), (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Auf Grund des Urteils des EuGH vom 22. Jänner 2019 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH zum "Karfreitag" sind die maßgeblichen Bestimmungen im Landes- und Gemeindedienstrecht und in der Oö. Landarbeitsordnung 1989 anzupassen.