Quelle: Land OÖ/Dedl
Wesentliche Inhalte dieser Novelle sind, die Struktur des Voranschlages des Landes OÖ entsprechend den Regelungen in der VRV 2015 und der Haushaltsführungsvereinbarung neu festzulegen und die Erstellung von Mehrjahresbudgets für zwei aufeinanderfolgende Jahre zu ermöglichen. Zudem soll das Bekenntnis zur Heimatpflege durch das Bewahren landestypischer Bräuche sowie der Zugang der Allgemeinheit zu Wäldern, Bergen, Seen und Flüssen verankert werden.
Am 11. April 2019 hat der Oö. Landtag das Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2019), (mehrstimmig: Art. I Z 5; einstimmig: übrige Bestimmungen) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Die haushaltsrechtlichen Regelungen in der Landesverfassung müssen einerseits auf Grund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, und andererseits auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, LGBl. Nr. 69/2016 (im Folgenden kurz "Haushaltsführungsvereinbarung") angepasst werden.
Die Bestimmungen der VRV 2015 und der Haushaltsführungsvereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden. Die Gesetzesnovelle sieht eine entsprechende Regelung vor.
Künftig wird es eine Drei-Komponenten-Rechnung geben, bestehend aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzierungshaushalt und dem Vermögenshaushalt. Der Ergebnishaushalt (auf Basis von Erträgen und Aufwendungen) setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung, der Finanzierungshaushalt (auf Basis von Einzahlungen und Auszahlungen) aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen. Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Die neue Drei-Komponenten-Rechnung bringt für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss einen neuen Aufbau und neue Inhalte mit sich und weist einen in sich geschlossenen Zusammenhang auf.
In der Gesetzesnovelle werden folgende Bestimmungen angepasst bzw. neu formuliert:
- Die Struktur des Voranschlages wird entsprechend den Regelungen in der VRV 2015 und der Haushaltsführungsvereinbarung neu festgelegt.
- Die Bestimmungen über das Voranschlagsprovisorium ("Budgetprovisorium") und den Nachtragsvoranschlag werden auf Grund der neuen Begrifflichkeiten in der VRV 2015 und der Haushaltsführungsvereinbarung angepasst.
- Die Möglichkeit der Erstellung von Mehrjahresbudgets für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre wird geschaffen.
Darüber hinaus soll die Novelle auch zum Anlass genommen werden, die Staatszielbestimmungen der Landesverfassung nachzuschärfen und abzurunden:
- Das Bekenntnis zu einer leistungsfähigen Wirtschaft und zum Unternehmertum im Interesse der Allgemeinheit wird im Art. 11 ausdrücklich verankert und dabei das Zusammenwirken von Dienstgeberinnen und Dienstgebern einerseits und von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern andererseits ausdrücklich betont.
- Das Bekenntnis zur Heimatpflege durch das Bewahren landestypischer und regionaler Bräuche und Traditionen sowie zum Zugang der Allgemeinheit zu Wäldern, Bergen, Seen, Flüssen und anderen Naturschönheiten wird im Art. 15 verankert.
Schließlich enthält die Novelle redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf geänderte Rechtsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union in den Art. 54 Abs. 1 und 3 und Art. 69 Abs. 3.