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Wesentlicher Inhalt und Ziel dieser Novelle ist, die Errichtung eines Heimbienenstandes mit bis zu drei Bienenstöcken in Wohngebieten zuzulassen und damit auch einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung des Bienensterbens in Oberösterreich zu leisten.
Am 23. Mai 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle 2019), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Die Frage, ob die Errichtung von Heimbienenständen in der Widmungskategorie "Wohngebiet" (§ 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) auf Grund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, lässt sich nicht mit abschließender Sicherheit beantworten. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die sich mit Fragen der Zulässigkeit von Tierhaltungen im Wohngebiet beschäftigt hat, gibt jedoch begründeten Anlass zum Schluss, dass die Zulässigkeit der Errichtung von Heimbienenständen derzeit nicht zulässig sein dürfte.
Im Hinblick auf diesbezüglich bestehende gesellschaftspolitische Bedürfnisse erfolgt im Rahmen dieser Gesetzesnovelle daher eine Klarstellung dahingehend, dass die Errichtung eines Heimbienenstandes mit bis zu drei Bienenstöcken in der Widmungskategorie "Wohngebiet" prinzipiell zulässig ist. Darüber hinaus wird durch diese Gesetzesnovelle auch ein Beitrag zur Bekämpfung der aktuellen Problematik des Bienensterbens in Oberösterreich geleistet.
Weiters wird klargestellt werden, dass bauliche Anlagen zum Schutz vor oder zur Abwehr von Naturgefahren (wie Lawinen, Wasser oder Steinschlag), soweit sie von Gebietskörperschaften errichtet werden und es sich nicht um Gebäude handelt, vom Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 ausgenommen sind.