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Mit dieser Gesetzesänderung werden ausschließlich im Familienverband genutzte Wohneinheiten unter gewissen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale ausgenommen.
Am 23. Mai 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wird, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Nach der geltenden Rechtslage sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale auch zahlreiche Familienhäuser betroffen, die ehemals von zwei oder mehreren Generationen bewohnt wurden. In vielen Fällen hat es dabei nie die Absicht gegeben, Teile des Gebäudes an familienfremde Personen zu vermieten. Die Einhebung einer Freizeitwohnungspauschale wäre damit überschießend, solange in diesem Haus noch ein Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Durch die vorliegende Änderung sollen daher Häuser mit ausschließlich im Familienverband genutzten Wohneinheiten unter gewissen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale ausgenommen werden. Die Ausnahme von der Abgabenpflicht bleibt so lange bestehen, bis der (letzte) Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder eine Wohnung im Haus von einer „fremden“ Person bewohnt wird bzw. ein Teil des Hauses als Gästeunterkunft verwendet wird.