Mit diesem Landesgesetz werden in Ergänzung zum Ersten Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019 nun auch die gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen betreffend Darlehen mit der Terminologie der VRV 2015 in Einklang gebracht.
Am 4. Juli 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Oö. Gemeindeverbändegesetz geändert werden (Zweites Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, (im Folgenden: VRV 2015) wurde das bisherige System der kommunalen Haushaltsführung und Buchführung (zuletzt in Form der VRV 1997) durch ein integriertes System mit Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt ersetzt.
Auf Grund dessen wird mit dem Ersten Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019 die Oö. Gemeindeordnung 1990 (im Folgenden: Oö. GemO 1990) sowie das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 (im Folgenden: Stadtstatute) sowie das Oö. Gemeindeverbändegesetz geändert.
Die gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen betreffend Darlehen wurden in dem zuvor genannten Ersten Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetzes 2019 allerdings noch nicht angepasst. Damit sollen Verzögerungen der Kundmachung dieses Landesgesetzes vermieden werden, da die Begleitregelungen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Anwendung der VRV 2015 ab dem Haushalts- bzw. Rechnungsjahr 2020 möglichst rasch in Kraft treten sollen, um bei der Erstellung des Voranschlags in gesicherter Form berücksichtigt werden zu können.
Mit diesem Landesgesetz werden nun auch die gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen betreffend Darlehen mit der Terminologie der VRV 2015 in Einklang gebracht. Für diese Bestimmungen gilt das Einspruchsverfahren nach § 14 iVm. § 9 F-VG 1948, weshalb eine Kundmachung grundsätzlich erst nach (ungenütztem) Ablauf der achtwöchigen Einspruchsfrist der Bundesregierung zulässig ist; eine frühere Kundmachung kommt nur in Betracht, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. Die auf Grund dieses Zustimmungsverfahrens zu erwartenden Verzögerungen bei der Kundmachung des vorliegenden Landesgesetzes können - anders als das bei den Bestimmungen des Ersten Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetzes 2019 der Fall ist - insofern leichter in Kauf genommen werden, als es sich dabei um Regelungen handelt, die keiner besonderen Vorlaufzeit im Rahmen der Vorbereitung des Haushalts- bzw. Rechnungsjahres 2020 bedürfen.