Wesentliche Ziele und Inhalte dieser Novelle sind ua. die Einschränkung der Bewilligungspflicht für Forststraßen, die Ersetzung der Eingriffsregelung im Uferschutzbereich von Seen und Fließgewässern durch die Festlegung von konkreten bewilligungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben, die Einräumung einer Verfahrensbeteiligung und von Rechtsmittelbefugnissen für bestimmte Umweltorganisationen in näher festgelegten naturschutzbehördlichen Verfahren samt einer damit harmonisierten Anpassung des Instruments der Umweltbeschwerde und die Forcierung des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten.
Am 4. Juli 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Umwelthaftungsgesetz geändert werden (Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019), (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit dem vorliegenden Gesetz soll einerseits in einigen Bereichen eine Deregulierung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen und andererseits sowohl im Oö. NSchG 2001 als auch im Oö. Nationalparkgesetz das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Übereinkommen von Aarhus" bzw. "Aarhus-Konvention") im unionsrechtlich gebotenen Ausmaß umgesetzt werden.
Außerdem soll der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Umwelthaftungsrichtlinie Rechnung getragen und sollen legistische Unschärfen bereinigt sowie Zitatanpassungen vorgenommen werden.
Als wesentliche Punkte dieser Gesetzesnovelle sind anzuführen:
- Einschränkung der Bewilligungspflicht für Forststraßen;
- Ersetzung der (generellen) Eingriffsregelung im Uferschutzbereich von Seen und Fließgewässern durch die Festlegung von konkreten bewilligungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben;
- Einräumung einer Verfahrensbeteiligung und von Rechtsmittelbefugnissen für bestimmte Umweltorganisationen in näher festgelegten naturschutzbehördlichen Verfahren samt einer damit harmonisierten Anpassung des Instruments der Umweltbeschwerde;
- Forcierung des elektronischen Verkehrs zwischen Behörde und Beteiligten;
- Neuregelung der sachverständigen Organe;
- Klarstellung bei den Bestimmungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands;
- Anpassung der Strafbestimmungen.