Quelle: Heiko Küverling, Adobe Stock
Dieses Gesetz ermöglicht es, dass in den Statutarstädten künftig auch Anträge auf Abhaltung einer Volksbefragung zurückgezogen werden können.
Am 19. September 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert werden (Oö. Stadtrechtsanpassungsgesetz 2019), (mehrheitlich: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Durch das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtsänderungsgesetz 2015 (LGBl. Nr. 41/2015) wurde - in Angleichung an die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 - auch im Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, im Statut für die Stadt Steyr 1992 und im Statut für die Stadt Wels 1992 (im Folgenden: Stadtstatute) vorgesehen, dass eine bestimmte Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern, die für die Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind, die Abhaltung einer Volksbefragung erzwingen kann.
Dabei wurden lediglich die Anforderungen an das erforderliche Quorum einer auf die Durchführung einer Volksbefragung gerichteten Initiative sowie die Rechtsfolgen eines zulässigen Antrags in den Stadtstatuten geregelt. Die formalen Anforderungen, die für die Ausübung dieses Initiativrechts der Bürgerinnen und Bürger zu beachten sind, wurden hingegen nicht geregelt.
In der Praxis hat sich insbesondere gezeigt, dass der Gesetzgeber keine Regelungen für den Fall getroffen hat, dass der Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung wieder zurückgezogen werden kann. In einem ersten Schritt soll mit dem vorliegenden Gesetz diese Möglichkeit nunmehr vorgesehen bzw. klargestellt werden.