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Mit diesem Gesetz wird nach Vorgabe des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes die Sozialhilfe (bisher bedarfsorientierte Mindestsicherung) neu geregelt; insbesondere werden die Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedung des Wohnbedarfs in Form von Geld- und Sachleistungen und ein Zuschlag für Menschen mit Behinderung festgelegt.
Am 10. Oktober 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert wird, (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Der Bund hat mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, von seiner Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung im Bereich "Armenwesen" nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG Gebrauch gemacht und damit für den Bereich der Sozialhilfe bundesweit einheitliche Vorgaben erlassen.
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bezweckt die Neugestaltung und bundesweite Harmonisierung der "offenen" Sozialhilfe. Mit dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz soll das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Oberösterreich ausgeführt und umgesetzt werden.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden insbesondere folgende Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes umgesetzt:
- Festlegung der Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von Geldleistungen und - sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist - in Form von Sachleistungen;
- Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises mit der Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für Fremde (unbeschadet völker- bzw. unionsrechtlicher Vorgaben);
- Übernahme der Richtsätze, die das Grundsatzgesetz in Form von Höchstsätzen, die im Ausführungsgesetz nicht überschritten werden dürfen, vorgibt;
- Festlegung eines Zuschlags für Menschen mit Behinderung;
- Festlegung eines gestaffelten Zuschlags für Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher, der im Grundsatzgesetz lediglich als Kann-Bestimmung ausgeführt ist;
- Deckelung der Geldleistungen für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende mit einer Untergrenze von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, die nicht unterschritten werden darf;
- Festlegung eines Arbeitsqualifizierungsbonus in Höhe von 35 % des maßgeblichen Richtsatzes sowie Vorsehen von sprach- bzw. berufsqualifizierenden Sachleistungen für nicht am österreichischen Arbeitsmarkt vermittelbare Personen;
- Festlegung eines Einkommensfreibetrags für leistungsbeziehende Personen, die während eines Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen;
- Erhöhung der Vermögensfreigrenze sowie Möglichkeit der grundbücherlichen Sicherstellung von Wohnvermögen erst nach dreijährigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe;
- Möglichkeit der Gewährung von Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
- Beibehaltung der Einbeziehung der nicht versicherten leistungsbeziehenden Personen in die gesetzliche Krankenversicherung als Annexleistung;
- Schaffung eines Sanktionssystems durch Vorgabe von gestaffelten Prozentsätzen für Kürzungen bei Pflichtverletzungen durch die leistungsberechtigte Person sowie Festlegung eines wirksamen Kontrollsystems.