Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, das Oö. Schulzeitgesetz 1976 und das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2019)

Vier Volksschüler sitzen in der Klasse auf der Schulbank und zeigen auf

Quelle: Christian Schwier, Adobe Stock

Mit diesem Gesetz wird ua. die Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern der sechsten bis achten Schulstufe der Mittelschulen bzw. der Polytechnischen Schulen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache bzw. Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache in Schülergruppen nach Maßgabe ihres Leistungsniveaus ermöglicht (Umsetzung des Pädagogikpakets 2018); weiters werden einheitliche Herbstferien von 27. bis 31. Oktober im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich eingeführt. Darüber hinaus wird die Vollziehung des Bildungsinvestitionsgesetzes im Bereich des Landes Oberösterreich auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übertragen.

Am 10. Oktober 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflicht-schulorganisationsgesetz 1992, das Oö. Schulzeitgesetz 1976 und das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2019), (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018, und das Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird, BGBl. I Nr. 49/2019, enthalten Grundsatzbestimmungen, die Anpassungen des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, des Oö. Schulzeitgesetzes 1976 und des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes erforderlich machen.

Mit dem Pädagogikpaket 2018 wurde zum einen das Auslaufen der Hauptschule legistisch nachvollzogen, indem die Bezugnahme auf die Hauptschule als Schulart in Bundesgesetzen, insbesondere in den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985 und des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes entfällt. Zum anderen erfolgte eine Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule unter anderem insofern, als die Möglichkeit der - zeitweisen oder dauernden - Bildung von Schülergruppen entsprechend dem Leistungsniveau der Schülerinnen und Schüler (Leistungsniveau „Standard“ bzw. Leistungsniveau „Standard AHS“) geregelt wird. Die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule mit dem Pädagogikpaket 2018 soll zudem durch eine Umbenennung der Schulart in „Mittelschule“ unterstrichen werden. Außerdem sieht das Pädagogikpaket 2018 auch im Bereich der Polytechnischen Schule die Bildung von Schülergruppen entsprechend dem Leistungsniveau der Schülerinnen und Schüler vor, sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt.

Durch die Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 mit BGBl. I Nr. 49/2019 wurde schließlich die Möglichkeit geschaffen, dass durch ein entsprechendes Landesausführungsgesetz für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen einheitliche Herbstferien im Zeitraum vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober festgelegt werden können. In Grundsatzbestimmungen erfolgten darüber hinaus Klarstellungen und Verweisanpassungen.

Mit dem vorliegenden Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2019 sollen die auf Grund der grundsatzgesetzlichen Vorgaben erforderlichen Anpassungen in der Landesrechtsordnung vorgenommen und von der Möglichkeit, landesweit einheitliche Herbstferien festzulegen, ab dem Schuljahr 2020/2021 Gebrauch gemacht werden.

Darüber hinaus soll im Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz eine Klarstellung hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Betrauung einer Lehrperson mit der Vertretung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters bzw. einer ständigen Stellvertreterin oder eines ständigen Stellvertreters der Schulleiterin bzw. des Schulleiters an einer Berufsschule (vgl. § 7a Oö. LehrpersonenDiensthoheitsgesetz) erfolgen.

Schließlich soll eine Übertragung weiterer Zuständigkeiten im fakultativen Bereich auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich vorgenommen werden. Auf Grund der Novelle des Bildungsinvestitionsgesetzes, BGBl. I Nr. 8/2017, mit BGBl. I Nr. 87/2019 erfolgt künftig die gesamte Abwicklung der Mittelgewährung an die Schulerhalter nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Länder. Hinsichtlich der Zuständigkeit in den Ländern verweist § 11a Bildungsinvestitionsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2019, generell auf „die zuständige Stelle im jeweiligen Land“, wobei jedoch ausdrücklich die Zuständigkeit der jeweiligen Bildungsdirektion empfohlen wird.

Den Bildungsdirektionen obliegt seit 1. Jänner 2019 bereits gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG die Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen im Sinn des Art. 14 B-VG. Darüber hinaus ermöglicht Art. 113 Abs. 4 B-VG, dass sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung durch Bundesgesetz bzw. sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung durch Landesgesetz auf die Bildungsdirektionen übertragen werden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektionen bei der Vollziehung sonstiger Angelegenheiten vorgesehen wird, sofern diese Angelegenheiten in sachlichem Zusammenhang mit den im Art. 113 Abs. 1 und 2 B-VG genannten Angelegenheiten stehen und die Bundesregierung der Übertragung von Angelegenheiten der Landesvollziehung bzw. die Länder der Übertragung von Angelegenheiten der Bundesvollziehung zustimmen. Auf dieser Grundlage soll die Abwicklung der Mittelgewährung nach dem Bildungsinvestitionsgesetz im Bereich des Landes Oberösterreich als Angelegenheit der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:
 

  • Ermöglichung der Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern der sechsten bis achten Schulstufe der Mittelschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in Schülergruppen nach Maßgabe ihres Leistungsniveaus;
  • Regelung der Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern an Polytechnischen Schulen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache in Schülergruppen nach Maßgabe ihres Leistungsniveaus, sofern in diesen Gegenständen eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt;
  • Einführung von einheitlichen Herbstferien im Zeitraum vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen;
  • Klarstellung hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Betrauung einer Lehrperson mit der Vertretung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters bzw. einer ständigen Stellvertreterin oder eines ständigen Stellvertreters der Schulleiterin bzw. des Schulleiters an einer Berufsschule durch die Schulkonferenz gemäß § 7a Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Bindung an den Vorschlag der Schulleiterin bzw. des Schulleiters oder der ständigen Stellvertreterin bzw. des ständigen Stellvertreters);
  • Übertragung der Abwicklung der Mittelgewährung an die Schulerhalter nach dem Bildungsinvestitionsgesetz im Bereich des Landes Oberösterreich auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich;
  •  redaktionelle Änderungen sowie terminologische Anpassungen im Hinblick auf das Auslaufen der Hauptschule als Schulart und auf die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“.

 

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Bildungsdirektion Oberösterreich
Sonnensteinstraße 20
4040 Linz
Telefon (+43 732) 70 71-0     
Fax (+43 732) 70 71-9120
E-Mail: bd.post@bildung-ooe.gv.at

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