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Mit diesem Gesetz wird ua. der Entfall der Bestimmungen über den Schutz bei der nicht automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Beibehaltung der bisher enthaltenen Regelung betreffend Datenschutzbeauftragte umgesetzt.
Am 10. Oktober 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 wurde eine generelle Kompetenz des Bundes für „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten“ in den Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG aufgenommen. Art. 151 Abs. 63 Z 6 B-VG bestimmt das Inkrafttreten der Kompetenzverschiebung mit 1. Jänner 2020. Gleichzeitig treten die landesgesetzlichen Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nichtautomationsunterstützten Datenverkehr außer Kraft. Damit besteht für den Landesgesetzgeber keine Regelungskompetenz betreffend die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten mehr. Das vorliegende Landesgesetz stellt eine Anpassung an diese neue Kompetenzlage dar.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:
- Entfall der Bestimmungen über den Schutz bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 8 und § 9 Abs. 1);
- Beibehaltung der bisher im § 9 Abs. 2 enthaltenen Regelung betreffend Datenschutzbeauftragte;
- Einführung einer Abkürzung dieses Landesgesetzes.