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In diesem Gesetz werden Begleitregelungen für EU-Verordnungen erlassen sowie Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018 ausgeführt.
Am 7. November 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 - Oö. PflGG 2019), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Die Europäische Union hat die Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen mit der Verordnung (EU) 2016/2031 durch einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt neu geregelt. Gemäß ihrem Art. 113 tritt diese Verordnung im Wesentlichen am 14. Dezember 2019 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die erforderlichen Begleitregelungen (Behördenzuständigkeit, Verordnungsermächtigungen, Strafbestimmungen) zu erlassen.
Weiters hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Tiergesundheit, Tierzucht, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel neu geregelt. Auch diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft und erfordert die Erlassung von Begleitregelungen.
Aufgrund der geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen hat der Bund ein neues Pflanzenschutzgesetz 2018 (PSG 2018) erlassen. Da auf dem Gebiet des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge bis 31. Dezember 2019 gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Bund die Zuständigkeit zur Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Zuständigkeit zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung zukommt, enthält das Pflanzenschutzgesetz 2018, das am 14. Dezember 2019 in Kraft tritt, auch grundsatzgesetzliche Vorgaben für die Länder.
Mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 werden die Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern bereinigt. In dieser Novelle ist auch der Entfall des Art. 12 Abs. 1 Z 4 ("Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge") vorgesehen, wodurch diese Materie Landesrecht wird. Die BVG-Novelle tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG gelten bis zum 31. Dezember 2019 erlassene Ausführungsgesetze zu Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG ab dem 1. Jänner 2020 als Landesgesetze weiter, ohne dass es einer weiteren Änderung bedarf.
In diesem Gesetz werden daher Begleitregelungen für die genannten EU-Verordnungen erlassen sowie die Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018 ausgeführt. Die Begleitregelungen sind unumgänglich, um Behörden und Strafen sowie weitere begleitende Maßnahmen festzulegen, da es ansonsten zu EU-Sanktionen und Behinderungen bei der Durchführung von notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen kommen würde. Allerdings gelten Verordnungen gemäß Art. 288 zweiter Unterabsatz AEUV in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, weshalb eine Wiederholung auch nur eines Teils des Verordnungsinhalts unionsrechtlich untersagt ist