Quelle: Jürgen Fälchle, Adobe Stock
Wesentliche Inhalte dieser Novelle sind Klarstellungen betreffend die Wählbarkeit von Funktionen eines Feuerwehr-kommandos und Änderungen betreffend die Durchführung von Wahlen der Mitglieder der Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Organe und Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes.
Am 7. November 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Feuerwehrgesetz 2015 geändert wird (Oö. Feuerwehrgesetz-Novelle 2019), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Die Stammfassung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, ist am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt dieses Landesgesetzes ist ua. die im § 10 leg. cit. normierte und im § 13 Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2015, näher konkretisierte Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (GEP). Eine solche ist für jene Pflichtbereiche, die bisher in der Gruppe A nach § 13 Abs. 3 Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, eingeteilt waren, gemäß § 53 Abs. 11 zweiter Satz Oö. FWG 2015 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, somit bis zum 31. Dezember 2019 durchzuführen. Im Rahmen des laufenden Durchführungsprozesses zeigt sich jedoch, dass die im Verfahren erforderliche Erstellung der sogenannten GEP-Listen und in einem weiteren Schritt die Durchführung der GEP-Gespräche für alle betroffenen Pflichtbereiche sowohl wegen des organisatorischen Umfangs (insbesondere auch auf Grund der im Verfahren erforderlichen Beteiligung verschiedenster Feuerwehrorgane vor der vorgesehenen Beschlussfassung im Gemeinderat) als auch wegen des Umstandes, dass gemäß § 53 Abs. 11 erster Satz Oö. FWG 2015 prioritär die bisher in der Gruppe B eingeteilten Pflichtbereiche zu erledigen sind bzw. waren, nicht für alle betreffenden Pflichtbereiche bis zum 31. Dezember 2019 möglich sein wird. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und eine fundierte Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung in allen Pflichtbereichen sicherzustellen, soll die im § 53 Abs. 11 zweiter Satz Oö. FWG 2015 normierte Frist daher von fünf auf sechs Jahre nach Inkrafttreten der Stammfassung des Oö. FWG 2015 am 1. Jänner 2015 (dh. bis zum 31. Dezember 2020) verlängert werden.
Weiters soll zur Gewährleistung einer unmissverständlichen Rechtslage, die keinen Raum für eine Fehlinterpretation bietet, einerseits klargestellt werden, dass Mitglieder der Jugendgruppe(n) nicht zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer und zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer gewählt werden können, und andererseits ausdrücklich gesetzlich normiert werden, bis wann die allgemeinen Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode der Mitglieder der Feuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes durchzuführen sind.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind somit anzuführen:
- Verlängerung der Frist zur Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung für jene Pflichtbereiche, die bisher in der Gruppe A eingeteilt waren, bis zum 31. Dezember 2020;
- Klarstellung betreffend die Wählbarkeit zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer und zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer eines Feuerwehrkommandos;
- Klarstellung betreffend die Durchführung von Wahlen anlässlich des Endes der Funktionsperiode der Mitglieder der Feuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes.