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Mit diesem Gesetz werden die Bestimmungen des bisherigen Oö. Stabilitätssicherungsgesetzes zur Sicherstellung eines nachhaltigen Landeshaushalts an die neuen Rahmenbedingungen aufgrund der Umstellung auf die neue Drei-Komponenten-Haushaltsführung (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt) (VRV 2015) ab den Jahr 2020 angepasst. Oberste Priorität hat dabei die Sicherung der Stabilität der Landesfinanzen durch ein Nettoneuverschuldungsverbot.
Am 7. November 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz zur Sicherung der Stabilität der Landesfinanzen (Oö. Stabilitätssicherungs-gesetz 2019 - Oö. StabG 2019), (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Das derzeit (noch) in Geltung stehende Landesgesetz zur Sicherung der Stabilität des öffentlichen Haushalts (Oö. Stabilitätssicherungsgesetz - Oö. StabG), LGBl. Nr. 54/2017, ist mit der Anwendbarkeit der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997) befristet und wird daher bereits für die Erstellung und den Vollzug des Finanzjahres 2020 nicht mehr anwendbar sein. Die Befristung dieses Gesetzes wurde vorgesehen, da sich zum Zeitpunkt der Gesetzeswerdung die Umstellung der auf die Führung des Landeshaushalts anwendbaren Vorschriften von der VRV 1997 auf die künftig anzuwendende Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) bereits in Bearbeitung befand. Es war daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer umfassenden und tief greifenden Anpassung des Haushaltsrechts des Landes Oberösterreich absehbar. Das vorliegende Gesetz trägt nun der Umstellung auf das 3-Komponenten-Modell samt umfassend geänderter Begrifflichkeiten Rechnung und wird an die Stelle des Oö. StabG treten.
Die Bestimmungen des vorliegenden Landesgesetzes haben unverändert die finanzpolitische Nachhaltigkeit im Sinn - einer intertemporalen Nachhaltigkeit (langfristig unumgängliche Stabilität der öffentlichen Finanzen) sowie - einer intergenerationalen Nachhaltigkeit (prinzipielle Gleichbehandlung unterschiedlicher Generationen) zum Ziel.
Dieses Ziel soll durch ein Nettoneuverschuldungsverbot erreicht werden.
Das Nettoneuverschuldungsverbot im Sinn dieses Landesgesetzes geht über die Stabilitätsziele nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), die insbesondere auch den Anker für die Umsetzung einer Schuldenbremse für Bund, Länder und Gemeinden darstellt, hinaus. Das Land Oberösterreich verzichtet durch das Regelungsregime dieses Gesetzes auf die Ausnützung einer gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 ÖStP 2012 eingeräumten Möglichkeit einer Neuverschuldung innerhalb der Höhe seines Anteils am strukturellen Saldo aller Länder von zumindest -0,1 Prozent des nominellen BIP.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:
- Die Sicherung der Stabilität der Landesfinanzen durch ein Nettoneuverschuldungsverbot soll dadurch erreicht werden, dass keine neuen (zusätzlichen) Finanzschulden mehr aufgenommen werden.
- Bei einem Verstoß gegen das Nettoneuverschuldungsverbot sind unmittelbar Maßnahmen zur Korrektur der Höhe der Finanzschulden zu setzen.
- Ausnahmen von diesem Verbot sind ausschließlich für den Fall von Naturkatastrophen oder Notsituationen vorgesehen, wobei auch in diesen Fällen eine Verpflichtung zur Rückführung des sondersituationsbedingt erhöhten Finanzschuldenstands verankert ist.