Quelle: Stephan Leyk, Adobe Stock
Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Stromaufbringung zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energieträgern zu decken. Dazu ist neben dem Ausbau erneuerbarer Erzeugungsanlagen auch die Sicherung bestehender Anlagen notwendig. Mit dem Beschluss des Biomasse-Grundsatzgesetzes wurden die erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene dafür geschaffen, die nun auch durch das Ausführungsgesetz auf Landesebene umgesetzt werden soll.
Am 7. November 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Oö. Biomasseförderungsgesetz), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Vor dem europarechtlichen Hintergrund der erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele und der weitgehenden Dekarbonisierung hat sich Österreich mit der "mission 2030" das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Stromaufbringung bilanziell zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energieträgern zu decken. Dazu bedarf es neben eines sehr ambitionierten Ausbaus erneuerbarer Erzeugungsanlagen auch der Sicherung bestehender Anlagen. Angesichts des Auslaufens vieler Biomasse-Förderverträge und der drohenden Stilllegung von Ökostromanlagen auf der Basis fester Biomasse und des Abfalls mit hohem biogenen Anteil wurde am 22. November 2018 ein Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht, durch den das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) novelliert und sohin der Fortbestand dieser Anlagen durch Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 gesichert werden sollte. Der Bundesrat erteilte am 14. Februar 2019 nicht die gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG notwendige Zustimmung.
Um diese Anlagen dennoch weiter unterstützen zu können, hat der Bund auf Basis des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG das Biomasseförderung-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassen. Dieses Grundsatzgesetz verpflichtet die Ausführungsgesetzgeber, Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil im vom Bundesgrundsatzgesetz vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu fördern. Gemeinsam mit diesem Gesetzesbeschluss verabschiedete der Nationalrat auch eine „Entschließung betreffend einheitliche Vorgangsweise durch Berücksichtigung eines Muster-Landesausführungsgesetzes zum Biomasseförderung-Grundsatzgesetz durch die Landesgesetzgeber“. Der vorliegende Fachentwurf orientiert sich sehr weitgehend an diesem von den Ländern gemeinsam erarbeiteten "Musterentwurf".
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:
- Darstellung des Regelungsumfangs (Umschreibung der betroffenen Biomasseanlagen);
- Rechte und Pflichten der Verteilernetzbetreiber und Aufgaben des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen;
- Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiber;
- Dauer der Vergütungspflicht und Höhe der Vergütung;
- Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel.