Mit dem Inkrafttreten des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes am 1. Juni 2019 wurde der Personenkreis, der Leistungen der Sozialhilfe beziehen kann, festgelegt. Personengruppen, die davon nicht umfasst sind, dürfen mit Inkrafttreten des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes am 1. Jänner 2020 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhalten. Mit dieser Novelle soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, diesen Personen Leistungen aus der Grundversorgung zu gewähren, sofern deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann.
Am 5. Dezember 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 geändert wird (Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2019), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit dem Inkrafttreten des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes am 1. Juni 2019 wurde der Personenkreis, der Leistungen der Sozialhilfe beziehen kann, festgelegt. Personengruppen, die davon nicht umfasst sind, dürfen mit Inkrafttreten des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes am 1. Jänner 2020 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhalten. Die Möglichkeit des Oö. Mindestsicherungsgesetzes, nicht bezugsberechtigten Personen auf privatrechtlicher Basis Mindestsicherungsleistungen zu gewähren, ist aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben künftig nicht mehr gegeben.
Insbesondere Personen mit Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 54 Asylgesetz 2005 dürfen keine Leistungen mehr im Rahmen der Sozialhilfe gewährt werden. Sie sollen daher, sofern nicht ohnehin eine Zielgruppenzugehörigkeit besteht, in besonderen Härtefällen durch die Grundversorgung aufgefangen werden. Ab einem rechtmäßigen und tatsächlichen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren ist weiterhin eine Versorgung im Rahmen der Sozialhilfe möglich. Mit der Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006 soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, diesen Personen Leistungen aus der Grundversorgung zu gewähren, sofern deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann.