In diesem Gesetz wird eine Klarstellung betreffend die Verbreiterung von bestehenden Forststraßen vorgenommen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Am 5. Dezember 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert wird, (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Die Bewilligungspflicht für die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen (§ 5 Z 2) wurde durch die Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019, LGBl. Nr. 54/2019, geändert. In diesem Zusammenhang wurde in den Erläuternden Bemerkungen im Ausschussbericht 1103/2019 BlgLT 28. GP, darauf hingewiesen, dass die Verbreiterung von bestehenden Forststraßen um maximal einen Meter außerhalb von Schutzwäldern weiterhin bewilligungsfrei sei. In der bis dahin geltenden Rechtslage ergab sich diese Bewilligungsfreistellung aus der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe, dass eine Verbreiterung von Forststraßen - so wie auch Neuanlagen und Umlegungen - nur dann bewilligungspflichtig waren, wenn dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist. Da diese ausdrückliche Bezugnahme zum Forstrecht aber mit der Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019 entfallen ist, scheint es zur Vermeidung von Missverständnissen sinnvoll, eine entsprechende Klarstellung in den Gesetzestext selbst aufzunehmen.
Die konkrete Ausnahme ist trotz der ohnehin erfolgten Einschränkung der Bewilligungspflicht für Forststraßen auf bestimmte Bereiche gerechtfertigt, weil bei einer Verbreiterung bis zu dem festgelegten Ausmaß nur geringfügig in den Waldboden und den Bewuchs eingegriffen wird.
Anlässlich dieser Klarstellung wurde auch ein Zitatfehler bereinigt.