Anpassungen im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz und dem Erwachsenenschutz-Gesetz sowie Änderungen im Landes-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz

Mit diesem Gesetz werden ua. notwendige Anpassungen im Sozialversicherungs-Organisationsgesetz aufgrund der Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger, Änderungen im Erwachsenenschutzgesetz im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft auf Bundesebene auch auf Landesebene umgesetzt.

Am 5. Dezember 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Chancen-gleichheitsgesetz,  das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz,  das Oö. Pensionsgesetz 2006 und das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert werden, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl. I Nr. 100/2018, führt die bestehenden Sozialversicherungsträger auf nur mehr fünf Träger zusammen und ersetzt den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger. In mehreren Landesgesetzen sind daher die Bezeichnungen entsprechend anzupassen. Die Übergangsbestimmungen müssen nicht angepasst werden, weil damals bestehende Ansprüche übergegangen sind, sich keine neuen Ansprüche ergeben bzw. die Verfahren abgeschlossen sind.
 

Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, wurde das Sachwalterrecht reformiert und ein neues System von Vertretungsarten geschaffen. Künftig sind für die Vertretung Erwachsener, neben der Vorsorgevollmacht, drei (weitere) Formen der Erwachsenenvertretung vorgesehen, nämlich die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Letztere soll nur dann zum Tragen kommen, wenn die anderen Vertretungsformen nicht in Frage kommen. Jene Landesgesetze, die auf den bisherigen „Sachwalter“ Bezug nehmen, sind daher an die neue Rechtslage anzupassen.

Bei dieser Gelegenheit sollen auch zwei Bestimmungen in das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz aufgenommen werden, wie sie bereits im Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete enthalten sind:

Auf Grund von europarechtlichen Vorschriften - insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - hat ein Mitglied der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, wenn dieses in der Krankenfürsorge leistungszuständig ist, auch von ausländischen Renten, Ruhe- und Versorgungsbezügen Krankenfürsorgebeiträge an die LKUF zu entrichten. Voraussetzung ist, dass das Mitglied eine staatliche Pension eines ausländischen Trägers erhält, ausländische Betriebspensionen fallen nicht darunter. Eine solche Regelung soll als § 9c in das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz aufgenommen werden (vgl. § 18h Oö. KFLG).

Nach den §§ 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz nimmt der Hauptverband bzw. ab 1. Jänner 2020 der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Aufgaben als Verbindungsstelle bzw. Zugangsstelle bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für die österreichischen Sozialversicherungsträger sowie für die bundesgesetzlich eingerichteten Systeme der sozialen Sicherheit wahr. Ob und inwieweit der Hauptverband (bzw. ab 1. Jänner 2020 der Dachverband) für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, zu denen auch die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge zählt, als Verbindungsstelle bzw. Zugangsstelle tätig ist, richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Novelle soll durch § 28a Oö. LKUFG die entsprechende landesgesetzliche Grundlage geschaffen werden.  Da die LKUF ein Selbstverwaltungskörper ist, dessen Organe nicht den Weisungen der Landesregierung unterliegen, ist die Weisungsbindung an den Aufsichtsrat der LKUF vorzusehen. Für die Kranken- und Unfallfürsorge für Landesbedienstete besteht die erforderliche Rechtsgrundlage bereits im § 53a Oö. KFLG; es soll aber die Formulierung verbessert und an das LKUFG angepasst werden; im Gegensatz zum LKUFG ist jedoch weisungsberechtigtes Organ die Landesregierung. Der Kostenersatz für die Tätigkeiten des Hauptverbands/Dachverbands richtet sich nach § 6 SV-EG.

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