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Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes sind die Regelung einer Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben für Landtagswahlen und die Einführung einer Spenden-Höchstgrenze für auf dem Gebiet des Landes Oberösterreich tätige territoriale und nicht territoriale Teile von politischen Parteien, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und wahlwerbende Parteien, die an Wahlen nach der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö. Kommunalwahlordnung teilnehmen.
Am 30. Jänner 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016 geändert wird (Oö. Parteienfinanzierungsgesetz-Novelle 2020), (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016, E 729/2016, ua. festgestellt, dass Regelungen über die Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben jenem Gesetzgeber zukommen, in dessen Kompetenz die Regelung des Wahlrechts fällt. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gelten daher nur für die Nationalratswahl, die Wahl zum Europäischen Parlament und die Wahl der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten, während die Normierung solcher Beschränkungen betreffend die Landtags- und Gemeinderatswahlen sowie die Wahlen der Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister in die Kompetenz der Länder fällt.
Von dieser Landeskompetenz soll für Landtagswahlen Gebrauch gemacht werden, wobei sich die Bestimmungen an der Bundesregelung orientieren, jedoch etwa - mangels bundesverfassungsrechtlicher Ermächtigung - eine Mitwirkung weder des Rechnungshofs des Bundes noch des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats (§ 11 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019) vorgesehen werden kann.
Weiters wird für auf dem Gebiet des Landes Oberösterreich tätige territoriale und nicht territoriale Teile von politischen Parteien, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und für wahlwerbende Parteien, die an Wahlen nach der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö. Kommunalwahlordnung teilnehmen, eine Höchstgrenze, bis zu der innerhalb eines Kalenderjahres Spenden angenommen werden dürfen, festgelegt.
Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:
- Regelung einer Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben für Landtagswahlen;
- Einführung einer Höchstgrenze, bis zu der auf dem Gebiet des Landes Oberösterreich tätige territoriale und nicht territoriale Teile von politischen Parteien, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und wahlwerbende Parteien, die an Wahlen nach der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö. Kommunalwahlordnung teilnehmen, Spenden annehmen dürfen.