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Mit dieser Novelle werden jene Bestimmungen geändert, die der Verfassungsgerichtshof am Bundesgrundsatzgesetz als verfassungswidrig erkannt hat und die ins Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz übernommen worden waren.
Am 30. Jänner 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz geändert wird (Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz-Novelle 2020), (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG, LGBl. Nr. 107/2019, wurden - entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 die notwendigen landesgesetzlichen Ausführungsregelungen geschaffen.
Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2019, G 164/2019-25, G 171/2019-24, hat der Verfassungsgerichtshof § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 6 bis 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 108/2019). Die im Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz dazu enthaltenen Ausführungsregelungen werden daher mit dem vorliegenden Gesetz geändert.