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Mit der Anpassung dieses Gesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Verwaltungsabgaben für sämtliche Amtshandlungen geschaffen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen.
Am 23. April 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 geändert wird, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.
Weiterführende Informationen
Mit der Anpassung des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 soll eine umfassende Befreiung von den Verwaltungsabgaben für sämtliche Amtshandlungen geschaffen werden, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen. Es soll damit sichergestellt werden, dass beispielsweise für Amtshandlungen, mit denen im Zusammenhang mit der Krise Zahlungserleichterungen betreffend Landes- und Gemeinde-Abgabenschuldigkeiten gewährt oder Baubeginn- oder Baufertigstellungsfristen verlängert werden, keine Verwaltungsabgaben zu entrichten sind.
Die Befreiungsbestimmung soll rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sämtliche krisenbedingten Amtshandlungen erfassen, die ab dem 11. März 2020 - das ist jener Tag, ab dem erste Beschränkungen der Handlungsfreiheit für die österreichische Bevölkerung wirksam geworden sind - gesetzt wurden oder noch gesetzt werden.