Landesgesetz, mit dem das Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz und das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert werden

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Mit dem Gesetz soll der unionrechtlichen Verpflichtung betreffend Anlagen nach Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz durch Aufnahme einer neuen Bestimmung entsprochen werden sowie Bestimmungen des Oö. ElWOG präzisiert werden. 

Am 15. Oktober 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz und das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert werden, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

 

Weiterführende Informationen

Die Europäische Kommission hat die Republik Österreich im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2018/2257 zu Art. 14 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz insbesondere auch aufgefordert nachzuweisen, dass Österreich sichergestellt hat, dass KostenNutzen-Analysen gemäß Anhang IX Teil 2 der angeführten Richtlinie sowie entsprechende Genehmigungskriterien in folgenden Fällen für die folgenden Arten von Anlagen durchgeführt bzw. festgelegt werden:

 

  1. bei der Planung einer neuen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, um Kosten und Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten;
     
  2. bei einer erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, um Kosten und Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten;
     
  3. bei der Planung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, um Kosten und Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz zu bewerten;
     
  4. bei der Planung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes oder der Planung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder bei einer erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage, um Kosten und Nutzen der Verwendung von Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen zu bewerten.
     

Hinsichtlich der Anlagen nach Art. 14 Abs. 5 lit. a und b erfolgte die Umsetzung der Richtlinie im Grundsätzlichen bereits mit Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 46/2018.

 

Ergänzend dazu soll mit dem vorliegenden Gesetz Folgendes geregelt werden:
 

  • Im Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz soll der unionsrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich der Anlagen nach Art. 14 Abs. 5 lit. c und d durch Aufnahme einer neuen Bestimmung entsprochen werden, da die diesbezüglichen Regelungen aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht vom Bundesgesetzgeber erlassen werden können (siehe dazu Punkt II).
     
  • Für dem Oö. ElWOG 2006 unterliegende Anlagen sollen die einschlägigen Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006 präzisiert sowie Regelungen zur Umsetzung im Besonderen des Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie 2012/27/EU (im Hinblick auf eine explizite Verordnungsermächtigung und Genehmigungskriterien) aufgenommen werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: