Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird (Oö. Gemeinde-Haushaltsausgleichssicherungsgesetz 2020)

Eine Person stapelt mehrere Euromünzen-Türme auf einem Tisch

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Mit diesem Gesetz soll – zeitlich begrenzt für die COVID-19-Krise – der Haushaltsausgleich auch als erreicht gelten, wenn die Liquidität durch innere Darlehen aus vorhandenen Zahlungsmittelreserven oder durch Kassenkredite sichergestellt ist. Zudem werden beim Dauerrecht betreffend den Haushaltsausgleich Nachschärfungen vorgenommen.

 

Am 15. Oktober 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird (Oö. Gemeinde-Haushaltsausgleichssicherungsgesetz 2020, (mehrheitlich: ÖVP-, FPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

 

Weiterführende Informationen

Die Coronavirus-Pandemie 2020 hat erhebliche Auswirkungen auf die österreichische

Wirtschaft und somit auch entsprechend negative Auswirkungen auf die Finanzlage der oö. Gemeinden.

 

Das Land Oberösterreich hat darauf reagiert: mit dem Oö. Gemeinden-Liquiditätssicherungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 68/2020, wurde eine Verordnungsermächtigung zur Anhebung der Kassenkredit-Höchstgrenzen vorgesehen. Dadurch wird ein Beitrag zur Stabilisierung der Liquiditätssituation der oberösterreichischen Gemeinden aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise geleistet, damit die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gewährleistet werden kann.

 

Außerdem hat die Oö. Landesregierung das Oö. Gemeindepaket 2020 beschlossen. Auch die Gemeinden und Städte sind natürlich massiv von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Das Land Oberösterreich schnürte daher - nach einem 580 Millionen Euro Oberösterreich-Paket für den Arbeits- und Wirtschaftsstandort - auch ein 344 Millionen Euro Gemeindepaket, um die Liquidität zu sichern und Investitionen in den Kommunen zu ermöglichen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat im September 2020 eine neue Prognose über die Entwicklung der Ertragsanteile im Jahr 2020 vorgelegt, wonach von einem Einnahmenentfall von 11,64% im Vergleich zu den Voranschlagszahlen, die im Voranschlagserlass 2020 bekanntgegeben wurden, auszugehen ist.

 

Ungeachtet der Negativentwicklung der Ertragsanteile ist es oberstes Ziel, dass jede

Gemeinde einen ausgeglichen (Nachtrags-)Voranschlag erstellen kann.

 

Es soll daher – zeitlich begrenzt für die COVID-19-Krise – der Haushaltsausgleich auch als erreicht gelten, wenn die Liquidität durch innere Darlehen aus vorhandenen Zahlungsmittelreserven oder durch Kassenkredite sichergestellt ist.

 

Mit dem gegenständlichen Gesetz werden auch beim Dauerrecht betreffend den

Haushaltsausgleich Nachschärfungen vorgenommen.

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