Allgemeine Informationen
Die Aufnahme einer/eines Vertragsbediensteten in den Dienst einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer Statutarstadt erfolgt grundsätzlich im Wege eines Dienstvertrages.
Voraussetzungen
Ein auf Grund des Ergebnisses eines Objektivierungsverfahrens geplantes Dienstverhältnis mit einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Statutarstadt.
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.
Verfahrensablauf
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Dienstvertrag.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
Dienstverträge zwischen Dienstgeberinnen/Dienstgebern und Bedienstesten sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch "schlüssige Handlung" (Erbringung von Dienstleistungen) abgeschlossen werden, wobei im öffentlichen Dienst die Begründung des Dienstverhältnisses schriftlich erfolgt.
Ein Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
- In welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt.
- Ob der Bedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird.
- Ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird.
- Für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen wird, welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird.
- Ob die/der Bedienstete vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt ist.
- Ob und für welche Person der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird.
Die zu Grunde liegende rechtliche Norm und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
Rechtsbehelfe
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 .
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 .
- Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 18.03.2021
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