Allgemeine Informationen
Zur Erprobung der Arbeitsleistung gilt der erste Monat eines Dienstverhältnisses auf Probe vereinbart, insoweit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
Voraussetzungen
Bedienstete beziehungsweise Bediensteter nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002.
Fristen
1 Monat.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.
Verfahrensablauf
Das Dienstverhältnis auf Probe kann im Rahmen der Probezeit ohne Angabe beendet werden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Dienstvertrag.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird. Während der Probezeit kann es von jedem Vertragsteil jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Rechtsbehelfe
Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Vertragsbedienstete).
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 .
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 .
- Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 23.03.2021
Feedback