Gemeinde- und Gemeindeverbandsdienst – Dienstverhältnis auf Probe

Allgemeine Informationen

Zur Erprobung der Arbeitsleistung gilt der erste Monat eines Dienstverhältnisses auf Probe vereinbart, insoweit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

Voraussetzungen

Bedienstete beziehungsweise Bediensteter nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002.

Fristen

1 Monat.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.

Verfahrensablauf

Das Dienstverhältnis auf Probe kann im Rahmen der Probezeit ohne Angabe beendet werden.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Dienstvertrag.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird. Während der Probezeit kann es von jedem Vertragsteil jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

Rechtsbehelfe

Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Vertragsbedienstete).

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 23.03.2021

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