- Allgemeine Informationen.
- Voraussetzungen.
- Fristen.
- Erledigungsdauer.
- Zuständige Stelle.
- Verfahrensablauf.
- Authentifizierung/Signatur.
- Erforderliche Unterlagen.
- Art und Format der Nachweise.
- Kosten.
- Zusätzliche Informationen.
- Rechtsbehelfe.
- Rechtsgrundlagen.
- Hilfs- und Problemlösungsdienst.
- Zum Formular.
Allgemeine Informationen
Die Campingplatzbewilligung umfasst die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes.
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung der Campingplatzbewilligung sind:
- Eigenberechtigung
- Verläßlichkeit in Beziehung auf den Betrieb eines Campingplatzes und
- Unbescholtenheit des Bewerbers
Im Falle der Erteilung der Bewilligung an eine juristische Person sind die persönlichen Voraussetzungen von einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin (Geschäftsführer/Geschäftsführerin) zu erbringen.
Fristen
Über den Antrag auf Campingplatzbewilligung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten zu entscheiden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Bezirksverwaltungsbehörde
Verfahrensablauf
Sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn Fremdenverkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden, wenn die als Campingplatz in Aussicht genommene Grundfläche nach ihrer Lage und Beschaffenheit für den vorgesehenen Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist, wenn die erforderlichen Einrichtungen vorgesehen und die sonst nach diesem Gesetz gebotenen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiete des Naturschutzes der Errichtung nicht entgegenstehen.
Authentifizierung / Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat dem Ansuchen um Campingplatzbewilligung folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
- einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1:2.880 mit den im Umkreis von 50 m rund um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll;
- einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen;
- eine Projektbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-Abgabenverordnung 2011:
für die Verleihung der Berechtigung: 52 Euro
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro;
für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage;
für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro.
* Unter Bogen Papier ist zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Campingplatzbewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde von der Inhaberin oder vom Inhaber der Campingplatzbewilligung schriftlich anzuzeigen.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Tourismusgesetz 2018 .
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .
- Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 .
- Gebührengesetz 1957 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 12.03.2021
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