Allgemeine Informationen
Für die Erlangung einer Jagdgastkarte ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für jeden Jagdgast erforderlich.
Voraussetzungen
Die Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeister haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn die bzw. der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Höhe der Mindestversicherungssumme ist in der Verordnung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl. Nr. 26/2011 geregelt.
Fristen
Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten innerhalb der im Zeitpunkt ihrer Ausstellung laufenden Jagdperiode an Jagdgäste ausgeben. Die Jagdgastkarten gelten für das Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Bezirksjägermeisterin und Bezirksjägermeister bzw. Jagdausübungsberechtigte und Jagdausübungsberechtigter
Verfahrensablauf
Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister hat der oder den Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die auf ihren Namen lautenden Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausstellung der Jagdgastkarte die Angaben über den Jagdgast (Name, Wohnsitz, Tag der Ausstellung) in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift einzusetzen. Die Jagdgastkarten gelten für das Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Die Höhe der Mindestversicherungssumme ist in der Verordnung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl.Nr. 26/2011 geregelt (Mindestversicherungssumme von 4 Mio. Euro pro Schadensereignis als Pauschaldeckung für Personen- (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden)).
Zusätzliche Informationen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsbehelfe
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Letzte Aktualisierung: 04.06.2024
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