Landesdienst – Erholungsurlaub

Allgemeine Informationen

Landesdienst – Erholungsurlaub

Voraussetzungen

Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich

Fristen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Land Oberösterreich, Direktion Personal

Verfahrensablauf

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

Der jährliche Urlaubsanspruch entsteht immer zu Beginn jeden Kalenderjahres und kann ab diesem Zeitpunkt auch verbraucht werden. Ausnahme: In den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses darf pro Monat nur 1/12 des Jahresurlaubs verbraucht werden. Im Jahr der Ruhestandsversetzung/Pensionierung entsteht der Urlaubsanspruch anteilig für die Aktivzeit.

a) Ausmaß

Das Ausmaß des Erholungsurlaubs beträgt in jedem Kalenderjahr je nach Dienstalter, Lebensalter, dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung 200 bzw. 240 Stunden (= 30 bzw. 36 Werktage oder 25 bzw. 30 Arbeitstage) pro Kalenderjahr. Das Ausmaß richtet sich nach dem Dienstalter bzw. bei Vollendung des 51. Lebensjahres auch nach dem Lebensalter. 

Für Bedienstete mit Behinderung erhöht sich das Ausmaß des Erholungsurlaubs je nach dem Grad der Behinderung um jährlich 16 bis 40 Stunden.

b) Anspruch

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in der Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes.

Der Urlaub ist immer Vereinbarungssache und darf nicht einseitig vom Vorgesetzten angeordnet werden. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten etwa einer Karenz, so entsteht in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Ändert sich das Beschäftigungsausmaß, so ändert sich ab diesem Zeitpunkt auch das Ausmaß des Urlaubsanspruches. Erworbene und noch nicht verbrauchte Urlaubsteile bleiben - in Stunden gerechnet - unverändert bestehen und werden dem neuen Beschäftigungsausmaß nicht angepasst. Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruches, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

Rechtsbehelfe

Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Vertragsbedienstete) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Personal
Letzte Aktualisierung: 27.05.2021

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