Allgemeine Informationen
Landesdienst – Erholungsurlaub
Voraussetzungen
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Land Oberösterreich, Direktion Personal
Verfahrensablauf
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
Der jährliche Urlaubsanspruch entsteht immer zu Beginn jeden Kalenderjahres und kann ab diesem Zeitpunkt auch verbraucht werden. Ausnahme: In den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses darf pro Monat nur 1/12 des Jahresurlaubs verbraucht werden. Im Jahr der Ruhestandsversetzung/Pensionierung entsteht der Urlaubsanspruch anteilig für die Aktivzeit.
a) Ausmaß
Das Ausmaß des Erholungsurlaubs beträgt in jedem Kalenderjahr je nach Dienstalter, Lebensalter, dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung 200 bzw. 240 Stunden (= 30 bzw. 36 Werktage oder 25 bzw. 30 Arbeitstage) pro Kalenderjahr. Das Ausmaß richtet sich nach dem Dienstalter bzw. bei Vollendung des 51. Lebensjahres auch nach dem Lebensalter.
Für Bedienstete mit Behinderung erhöht sich das Ausmaß des Erholungsurlaubs je nach dem Grad der Behinderung um jährlich 16 bis 40 Stunden.
b) Anspruch
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in der Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes.
Der Urlaub ist immer Vereinbarungssache und darf nicht einseitig vom Vorgesetzten angeordnet werden. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten etwa einer Karenz, so entsteht in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Ändert sich das Beschäftigungsausmaß, so ändert sich ab diesem Zeitpunkt auch das Ausmaß des Urlaubsanspruches. Erworbene und noch nicht verbrauchte Urlaubsteile bleiben - in Stunden gerechnet - unverändert bestehen und werden dem neuen Beschäftigungsausmaß nicht angepasst. Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruches, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Rechtsbehelfe
Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Vertragsbedienstete) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Personal
Letzte Aktualisierung: 27.05.2021
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