Allgemeine Informationen
Landesdienst - Bedienstetenschutz
Voraussetzungen
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich
Fristen
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erledigungsdauer
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zuständige Stelle
Land Oberösterreich, Direktion Personal
Verfahrensablauf
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Authentifizierung und Signatur
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Erforderliche Unterlagen
Dienstvertrag oder Bescheid
Art und Format der Nachweise
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Kosten
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Zusätzliche Informationen
a) Allgemein
Die Rechtsvorschriften des Bedienstetenschutzes sollen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten bei ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleisten und ist im Oö. Bedienstetenschutzgesetz 2017 geregelt.
Durch menschengerechte Arbeitsbedingungen und einen hohen Sicherheitsstandard im Landes- bzw. Gemeinde(verbands)dienst werden die volkswirtschaftlichen und betrieblichen Folgekosten von Dienstunfällen und berufsbedingten Erkrankungen gesenkt. Der Landesgesetzgeber legt Pflichten – d.h. Gebote oder Verbote – fest, für deren Umsetzung bzw. Einhaltung die Verantwortliche/der Verantwortliche (im Allgemeinen die Vorgesetzten) zu sorgen hat. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung wird die Leitung durch Sicherheitsfachkräfte und durch Arbeitsmediziner/innen unterstützt. Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften einzutreten. Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ist eine Bedienstetenschutzkommission eingerichtet.
b) Umfang
Die Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017 regelt beispielsweise:
- Gefahrenevaluierung; Maßnahmen
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- Einsatz der Bediensteten
- Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
- Bestimmungen über Arbeitsmittel und – stoffe
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
c) Präventivdienste
Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern (Präventivfachkräfte) zu bestellen und ihnen die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Je nach Gefahrenpotential einer Tätigkeit, ergibt sich ein bestimmtes Ausmaß an Präventionszeit.
d) Kontrolle und Behörden
Die Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten in der Dienststelle obliegt grundsätzlich der Leiterin bzw. dem Leiter der jeweiligen Dienststelle. Darüber hinaus bestehen übergeordnete Bedienstetenschutzkommissionen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Staturarstädte. Die jeweils zuständige Bedienstetenschutzkommission als Kontrollorgan ist berechtigt, Arbeitsstätten jederzeit, jedoch ohne unnötige Störung des Dienstbetriebs, zu betreten und zu besichtigen (Überprüfung).
Rechtsbehelfe
Meldung von Missständen gemäß §§ 43f Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
- Oö. Landesbeamtengesetz 1993 .
- Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1993 .
- Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 .
- Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017 .
Hilfs- und Problemlösungsdienst
EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at
Formulare
Kein Formular erforderlich.
Datenschutzrechtliche Informationen
Weitere Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Personal
Letzte Aktualisierung: 27.05.2021
Feedback