Eigentumswohnungen

Gefördert wird die Errichtung von Eigentumswohnungen durch Zuschüsse des Landes Oberösterreich (gemäß Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019).

Wer wird gefördert?

  • Gemeinnützige Bauvereinigungen mit Firmensitz in Oberösterreich
  • Gewerbliche Bauträger mit Firmensitz in Oberösterreich
    • Für Informationen betreffend Erreichung einer Konzession als gewerblicher Bauträger ist ausschließlich die Gewerbebehörde zuständig. Betriebsstätten und dgl. sind für den Nachweis als gewerblicher Bauträger nicht ausreichend.

Was wird gefördert?

Der Neubau von Eigentumswohnungen

Wie wird gefördert?

Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung und Förderungszusicherung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen, welches mit Zuschüssen des Landes gefördert wird.

1. Basisförderung je Eigentumswohnung:
    Zuschuss 10.000 Euro  -  zu Hypothekardarlehen von 75.000 Euro

2. Fördererhöhungen weitere Zuschüsse zu Darlehenserhöhung je Eigentumswohnung:

  • für jedes Kind, das zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist:
    Zuschuss 2.000 Euro -  zu Hypothekardarlehen von 15.000 Euro; bei erheblicher Behinderung des Kindes: Zuschuss 2.500 Euro – zu Hypothekardarlehen von 20.000 Euro.
    Voraussetzung ist der Nachweis des Bezugs von Familienbeihilfe für das/die Kind/er  
  • Siedlungsschwerpunkt: Zuschuss 1.000 Euro – zu Darlehen von 5.000 Euro
  • Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe: Zuschuss 1.000 Euro – zu Darlehen von 5.000 Euro

Sollte es sich um ein Bauvorhaben handeln, für welches die energietechnischen Voraussetzungen noch nicht als Mindestanforderung auf Grund des Oö.Baurechts gelten, so können weitere Zuschläge gewährt werden:

  • Niedrigenergiehaus: Zuschuss 400 Euro – zu Darlehen von 2.500 Euro
  • Optimalenergiehaus: Zuschuss 800 Euro – zu Darlehen von 5.000 Euro

Die Summe der Zuschüsse wird aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren - unabhängig von der vereinbarten Laufzeit des Darlehens von 20, 25 oder 30 Jahren - jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich an den/die jeweilige/n WohnungseigentümerIn ausbezahlt.

Bedingungen (Laufzeit und Verzinsung) des Hypothekardarlehens:
Der Käufer einer Eigentumswohnung hat folgende Wahlmöglichkeit:

I: Hypothekardarlehen mit variabler Verzinsung und 30 Jahren Laufzeit.

Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

  1. dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der  drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Wohnbauförderung und
  2. dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder  diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren und
  3. einem Aufschlag von 17 Basispunkten. Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.

II. Hypothekardarlehen mit Fixverzinsung und Laufzeiten von wahlweise 20 oder 25 Jahren:

Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt bei einer Laufzeit von 20 Jahren auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) und bei einer Laufzeit von 25 Jahren auf Basis des 15-Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Monats der Zusicherung zuzüglich eines Aufschlags von höchstens 125 Basispunkten. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.B. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.

Auf der Homepage der OÖ. Landesbank AG stehen Ihnen weitere Informationen zu den Darlehensvarianten zur Verfügung – s- Link am Ende der Seite

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Welche Voraussetzungen muss der Bauherr erfüllen?

  • Vor Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
  • Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauberechtigte oder Bauberechtigter der zu verbauenden Liegenschaft sein.
  • Das zu verbauende Grundstück muss hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten lastenfrei sein.

  • Für das jeweilige Bauvorhaben ist ein eigenes Bankkonto zu führen, in welches das Land Oberösterreich und die künftige Wohnungsbenützerin und der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
     

Welche Voraussetzungen muss das Bauvorhaben erfüllen und wie müssen die Wohnungen ausgestattet sein?

  • Jedes zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben und mindestens drei oberirdische Vollgeschosse aufweisen. Definition drei Vollgeschoße: Ein oberirdisches Vollgeschoß bildet mit weiteren, oberirdischen Geschoßen ein einheitlich aufgehendes und zusammenhängendes Mauerwerk ohne versetzte Vor- und Rücksprünge zwischen den Geschoßen.

  • Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist.

  • Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
     

Energetische Mindestanforderung:

  • Die energetische Mindestanforderung hinsichtlich HWBRef,RK bzw. fGEE des zu fördernden Gebäudes richtet sich nach den energiebezogenen Anforderungen der, laut Oö. Bautechnikverordnung geltenden, OIB-Richtlinie 6.
  • Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung an diese Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.

Mindestanforderung an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Als Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme ist eines der nachfolgenden hocheffizienten alternativen Energiesysteme verpflichtend vorzusehen:

  1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
  2. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;
  3. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
  4. Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40° C beträgt; vom Grundsatz der maximalen Vorlauftemperatur von 40° C kann im Fall des Einsatzes eines Zwei-Leiter-Wärmeverteilsystems mit hygienischer Trinkwasserbereitung abgewichen werden; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; die Photovoltaikanlage muss geeignet sein, den Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe abzudecken, was bedeutet, dass der Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe ungefähr der Jahresstromproduktion der PV-Anlage entspricht;
  5. andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Ziffer 2, 3 bzw. 4 angeführten Systemen zu geringeren Treibhaus­gas­emissionen führen.

Abweichend kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder in Kombination mit anderen gleichwertigen Maßnahmen vorgesehen werden.
Als weitere Anforderungen an das Heizungs- und Warmwassersystem sind bei einem wassergetragenen Heizsystem ein Niedertemperaturverteilsystem und eine fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabesysteme vorzusehen.


Welche Voraussetzungen müssen Käufer bzw. zukünftige Eigentümer aufweisen?
Der Verkauf dieser geförderten Wohnungen darf nur an natürliche Personen erfolgen, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Erwerberin oder der Erwerber einer geförderten Wohnung muss eine förderbare Person im Sinne des § 2 Z. 13 Oö. WFG 1993 sein:
    - die Wohnung ist mit Hauptwohnsitz zu bewohnen,
    - die Erwerberin oder der Erwerber muss volljährig sein und
    - das Einkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Begriff "Einkommen" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
  • Weiters müssen Erwerber zum folgenden Personenkreis zählen:
    1. österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder
    2. StaatsbürgerIn eines EWR-Staates oder
    3. Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
    4. Sonstige Personen dürfen ein gefördertes Objekt nur erwerben, wenn sie  gemäß § 6 Abs. 9 bis 14 Oö.WFG 1993
        - in den letzten 5 Jahren 54 Monate lang Einkünfte oder Leistungen in Österreich bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen,
        - Deutschkenntnisse gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 nachweisen und
        - einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
    5. Weitere Personen, die mit dem/den Erwerber/n die geförderte Wohnung beziehen werden und keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind, haben ebenfalls den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
  • Das geförderte Objekt ist umgehend längstens 6 Monate nach Fertigstellung bzw. Übergabe zu beziehen.

  • Mit dem Bezug einer geförderten Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Wohnung dauernd bewohnt wurden. Unabhängig davon ist, ob es sich dabei um Wohnobjekte im Eigentum oder in Miete, gefördert oder freifinanziert, handelt.

  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

  • Die Weitervermietung einer geförderten Wohnung durch den Eigentümer ist nicht zulässig.

(nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Begriffe zum Thema Wohnen").

Förderungsvorgang:

  1. Antragstellung durch den Bauträger
  2. Nach Prüfung der förderungsrelevanten Unterlagen erfolgt die Förderungszusicherung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
  3. Die der Zusicherung beiliegende Annahmeerklärung ist unterfertigt zu retournieren. Im Grundbuch ist zugunsten des Landes Oberösterreich ein Veräußerungsverbot einzutragen und der Förderstelle nachzuweisen.
  4. Gleichzeitig ist auch die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung gemäß § 40 Abs. 1 WEG in Höhe des zugesicherten maximal möglichen geförderten Darlehens im Grundbuch einzutragen. Daran anschließend dürfen erst Zusagen auf Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. WEG verbüchert werden.
  5. Baubeginn
  6. Der Bauträger übermittelt die erforderlichen Unterlagen für die Feststellung  der Förderungswürdigkeit der Käufer an die Förderungsstelle.
  7. Nach Prüfung der Förderungswürdigkeit der Käufer und Feststellung der Grundlagen wird die endgültige Höhe des Förderungsdarlehens je Wohnung festgelegt. Die Festlegung hinsichtlich Zins- und Laufzeitvarianten erfolgt zwischen Landesbank und dem einzelnen Käufer. Die Eigentumsübertragung an die Käufer kann frühestens nach Fertigstellung der Wohnanlage erfolgen.
  8. Die Auszahlung des Hypothekardarlehens kann durch die  Oö. Landesbank Aktiengesellschaft nach grundbücherlicher erstrangiger Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaus mit Bedachung erfolgen.
  9. Die Rückzahlung des Darlehens durch die Käuferin oder den Käufer, sowie die Zuschussverrechnung beginnen am ersten Monatsletzten nach Auszahlung.
  10. Der Förderstelle und der Oö. Landesbank ist die ordnungsgemäße Fertigstellung der Wohnungen in Form einer Baufertigstellungsanzeige gem. § 42 Oö. Bauordnung  nachzuweisen.
  11. Der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, sowohl vom Bauträger als auch von den Käufern, zu verlangen.

 

Abwicklung / Antragstellung

Der Antrag ist mittels Onlineantrag oder Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

Formular

  • Beilagen

Für die Übernahme der obigen Förderung durch Wohnungserwerber

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: